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Berlin, 24.03.2017/cw – Die AfD in Berlin fordert, die Aufklärung von Versäumnissen vor dem Terror-Anschlag an der Gedächtniskirche durch einen Untersuchungsausschuß im Berliner Abgeordnetenhaus klären zu lassen. Die Absicht von Innensenator Andreas Geisel (SPD), einen hauseigenen Aufklärer zu benennen, bezeichnete der innenpolitische Sprecher der Fraktion, Karsten Woldeit (AfD), als einen „Schlag ins Gesicht des Parlaments.“ Der Innensenator wolle „offenbar einen hauseigenen Ermittler einstellen, damit nur ja nicht allzu viele unangenehme Fakten über das Behördenversagen rund um den Terroranschlag an die Öffentlichkeit gelangen.“
Scharf ging Woldeit auch mit der CDU ins Gericht, deren Verhalten in dieser Sache „schlicht feige und unwürdig“ sei. Die jetzige Oppositions-Partei fürchte offenbar, „ein Untersuchungsausschuss könnte ans Tageslicht bringen, dass ihr damaliger Innensenator Henkel sich ebenfalls Versäumnisse zurechnen lassen“ müsse. Daher verweigere die CDU „die Aufklärung durch einen Parlamentsausschuss“ und lege sich dafür „sogar mit Rotrotgrün ins Bett.“
Die AfD fordert die Union auf, „doch noch Vernunft anzunehmen.“ Die Aufklärung „des schwersten Terroranschlages der letzten 30 Jahre in Deutschland“ gehöre ins Parlament und „nicht ins Hinterzimmer des Innensenators!“, so Karsten Woldeit in einer verbreiteten Presseerklärung der AfD-Fraktion im Abgeordnetenhaus.
Die Vereinigung 17. Juni in Berlin begrüßte die Forderung nach einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss. Es sei ein Unding, dass die Staatsanwaltschaft keinen Ansatzpunkt für Ermittlungen gegen Unbekannt sehe, während Berliner Medien „gerade in den letzten Tagen“ bis auf die Titelseiten hin „Das Versagen“ von Behörden konstatierten (z.B. Berliner Zeitung). Es sei unerträglich, so der Vorstand, wenn zum Beispiel gegen Parksünder sogar mit der Androhung von Erzwingungshaft vorgegangen werde, Behörden aber von vornherein „von oben her einen generellen Persilschein“ ausgestellt bekämen. Der Verein hatte nach dem Anschlag Strafantrag „gegen Unbekannt“ wegen des Verdachtes der Unterlassung gestellt, die Staatsanwaltschaft hatte die Aufnahme von Ermittlungen hingegen als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt.
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Berlin, 01.03.2017/cw – Die in Berlin ansässige Vereinigung 17. Juni 1953 ist erneut mit ihren Bemühungen gescheitert, eine Untersuchung über mögliche strafrechtlich zu beurteilende Unterlassungen im Vorfeld des Attentates vom 19. Dezember an der Berliner Gedächtniskirche zu veranlassen.
Wie der Verein heute in einer Presseerklärung mitteilte, hat die Generalstaatsanwaltschaft in einem Bescheid (161 Zs 155/17) die Beschwerde gegen die Ablehnung eines von dem Verein durch eine Anzeige angestrebten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft abgewiesen. Nach Prüfung des Sachverhaltes sieht sich die Generalstaatsanwaltschaft „nicht in der Lage, entgegen dem angefochtenen Bescheid anzuordnen, dass Ermittlungen angestellt werden. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren aus zutreffenden Gründen eingestellt“, heißt es lapidar in dem Bescheid. Und: „Bloße Vermutungen und Möglichkeiten begründen noch keinen Anfangsverdacht. Nach den genannten Vorschriften ist die Staatsanwaltschaft somit nur dann zu einem Einschreiten berechtigt, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat vorliegen“. Der Staatsanwaltschaft sei es verwehrt, in Ermittlungen „dahingehend einzutreten, ob eine Straftat begangen worden ist“.
Die Vereinigung reagierte enttäuscht auf die erneute Abweisung: „Wenn hier unserer Strafanzeige keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat entnommen werden konnten, sieht das aus unserer Sicht eher nach einer tatsächlichen zusätzlichen Vernebelung von Verantwortlichkeiten unter Anwendung formaler Juristerei aus als nach einem Willen, alle Möglichkeiten der Aufklärung von Vorgängen zu prüfen, die einen derartigen furchtbaren Anschlag erst ermöglicht haben.“
Der Vorstand sieht in seiner Argumentation einer „unterlassenen rechtzeitigen Errichtung von Beton-Barrikaden vor den Weihnachtsmärkten“ einen hinreichenden Verdacht, der eine Untersuchung einer möglichen strafrechtlich zu bewertenden Unterlassung durch verantwortliche Behörden erforderlich mache.
Resignierend teilte der Vorstand mit, dass „unsere Mittel leider nicht ausreichen, eine entsprechend ausgestattete Kanzlei mit der Wahrnehmung des Interesses an einer sauberen und zweifelsfreien rechtlichen Beurteilung“ zu beauftragen. So bleibt der schale Geschmack einer „selbstbezogenen Entscheidung, da auch die Generalstaatsanwaltschaft laut Berichten in den Medien in mögliche Unterlassungen bei der rechtzeitigen Festsetzung des Attentäters vor dessen Anschlag involviert gewesen sein soll und insoweit der Verdacht einer Befangenheit in eigener Sache nicht völlig als aus der Luft gegriffen erscheint.“
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Vereinsvorstand C.W.Holzapfel und T.Sterneberg (von li.) mit ihrer Anzeige vor dem Landgericht in Moabit – Foto: Martin Sachse/Redaktion Hoheneck
Berlin, 28.12.2016/cw – Die VEREINIGUNG 17.JUNI 1953 e.V. in Berlin hat bei der Staatsanwaltschaft in Berlin-Moabit Anzeige gegen Unbekannt wegen strafwürdiger Unterlassung erstattet.
Am Abend des 19.Dezember 2016 war durch zunächst Unbekannte ein Terroranschlag auf dem Weihnachtsmarkt an der Berliner Kaiser-Wilhelm-Gedächtniskirche verübt worden. „Ablauf und weitere Umstände sind bereits bekannt, daher kann hier auf eine Tatbeschreibung verzichtet werden„, heißt es in der Anzeige an die Staatsanwaltschaft. Bei diesem Anschlag waren (bisher) 12 Menschen ums Leben gekommen, nahezu 50 Menschen wurden zum Teil lebensgefährlich verletzt.
Die Behörden waren über die Gefahrenlage informiert
In seiner Anzeige vom Dienstag weist der Vereinsvorstand darauf hin, daß „im Nachgang zu diesem verbrecherischen Anschlag öffentlich wurde, dass der Täter den einschlägigen Behörden nicht nur bekannt war. Sie wussten überdies, dass dieser einen Anschlag verüben wollte“. Man habe dieses Wissen um dessen Gefährlichkeit lange gekannt. „Mithin haben sich diverse, derzeit unbekannte Personen der Unterlassung schuldig gemacht und haben insofern den Tod von Menschen inkauf genommen,“ so der Verein. Die Anzeige nach §§ 13, 25, 212 StGB u.a. wird ausführlich anhand bekannter Rechtskommentare zu dem Komplex der Unterlassung begründet. So führt der Vereinsvorstand u.a. aus:
„Nach § 25 StGB kann sich ein (oder hier mehrere) Täter nach geltendem Recht nicht nur deshalb strafbar machen, weil er eine bestimmte Handlung (positiv) vorgenommen hat, sondern auch deshalb, weil er eine bestimmte Handlung (negativ) nicht vorgenommen hat. Dabei schreitet der/die Täter gegen eine drohende Rechtsgutsverletzung oder -gefährdung nicht ein.“
Der Verein räumt ein, dass das schlichte Untätigbleiben noch kein Unterlassen im Rechtssinne darstellt, betont aber, dass ein (straf-)rechtlich relevantes Unterlassen aber dort vorliege, „wo das Recht dem untätigen Täter eine Handlungspflicht auferlegt, der Täter also rechtlich verpflichtet war, eine bestimmte Handlung vorzunehmen„. Das sei im vorliegenden Tatbestand nach Meinung der Anzeigenden der Fall. Denn der oder die zur Anzeige gebrachten Täter (im Sinne der schuldhaften Unterlassung) hätten ihre „durch erlangte Erkenntnisse gegebene Handlungspflicht gröblich verletzt und damit durch diese Unterlassung den Tod von bisher 12 Menschen und der nahezu 50 zum Teil Schwerverletzten zumindest mitzuverantworten„.
Rechtspflicht zum Tätigwerden
Die Vereinigug 17. Juni schließt sich in ihrer Anzeige der vorliegenden Rechtskommentierung an, wonach es sich hier um ein sogen. echtes Unterlassungsdelikt handelt. Echte Unterlassungsdelikte könnten demnach nur durch Unterlassen begangen werden. Für die Strafbarkeit des Verhaltens käme es daher nicht darauf an, dass die Nichtvornahme einer Handlung einen bestimmten Erfolg verursacht. Maßgeblich sei allein das Unterlassen des rechtlich gebotenen, aktiven Tuns. Echte Unterlassungsdelikte begründeten eine Rechtspflicht zum Tätigwerden in sich selbst. Normadressat echter Unterlassungsdelikte sei jeder Bürger, der zur Vornahme der gebotenen Handlung in der Lage ist.
Die für den Bereich der Sicherheit verantwortlichen Politiker und die ihnen vielfach unterstellten Personen in den einschlägigen dafür geschaffenen Institutionen seien in diesem Sinn taugliche Täter, „weil diese zur Vornahme der gebotenen Handlungen zur Vermeidung der geschehenen Tat in der Lage waren„,betont der Vorstand und unterstreicht seine Meinung konkret: Innerhalb relativ kurzer Zeit wurden vor allen Weihnachtsmärkten in Berlin entsprechende Betonbarrieren aufgestellt. „Nach den Ereignissen in Nizza hätte diese Maßnahme selbstverständlich anlässlich der vorbereitenden Aufbauten vorgenommen werden können und müssen. Zumindest wäre dadurch ein Anschlag, wie der vom 19.12.2016 in Berlin, nicht möglich gewesen„.
§13 StGB begründe die Handlungspflicht der Verantwortlichen. Der Kreis der Täter sei hier auf Personen begrenzt, die dafür einzustehen haben, dass der Erfolg, also das Verbrechen nicht eintritt (sog. Garanten). Danach unterliege es keinem Zweifel, „dass derjenige unterlässt, der einer Tat nur zusieht bzw. diese billigend ohne mögliches Eingreifen inkauf nimmt“.
Rechtzeitige Festsetzung des Attentäters unterlassen
„Selbst wenn feststehen würde, dass das aktive Handeln des Unterlassenden zwar vorsätzlich oder fahrlässig, aber nicht zurechenbar, rechtmäßig oder schuldlos war„, müsse geprüft werden, ob der Unterlassende z.B. „durch die rechtzeitige Festsetzung des Attentäters, durch die der „Erfolg“ des Attentäters abgewendet worden wäre, unterlassen hat„. Dies gelte ebenso für vorsorgliche Maßnahmen (hier die erwähnten Betonsperren), die „der Verhinderung einer Straftat im geschehenen Maße dienen und entsprechend nachvollziehbar (Nizza) und zumutbar erscheinen„, heißt es in dem Schreiben an die Staatsanwaltschaft. Diese wird abschließend aufgefordert, vorurteilsfrei „in alle Richtungen“ zu ermitteln. „Falls den Ermittlungen das >Weisungsrecht< möglicher politisch Verantwortlicher ggüb. der Staatsanwaltschaft entgegenstehen sollte„, wäre nach Meinung des Vereins „zu prüfen, inwieweit eine übergeordnete Dienststelle (z.B. Generalstaatsanwalt oder Bundesanwaltschaft) aufgefordert wird, die notwendige Ermittlungen an sich zu ziehen„.
Siehe auch Statement des Vereinsvorsitzenden (O-Ton): https://text030.wordpress.com/2016/12/28/az_t01w/ und: http://f3.webmart.de/f.cfm?id=2165073&r=threadview&t=4087452&pg=1
V.i.S.d.P.: Vereinigung 17. Juni 1953 e.V. und redaktion.hoheneck@gmail.com , Berlin (1.198).
Berlin, 3.02.2016/cw – Bisher konnte er die meisten Verfahren abwehren oder für sich entscheiden, nun gilt er lt. SPIEGEL-online-Meldung von heute als vorbestraft: der umstrittene Rapper Bushido, alias Anis Ferchichi. Der Rapper habe nunmehr einen Strafbefehl über 135.000 € der Berliner Justiz vom 10. Dezember letzten Jahres akzeptiert; jedenfalls habe er die zweiwöchige Einspruchsfrist, mit der er ein Hauptverfahren in der Sache hätte anstreben können, verstreichen lassen.
BILD hatte zuvor berichtet, in dem Verfahren sei es um den Vorwurf der Steuerhinterziehung gegangen. Die Berliner Staatsanwaltschaft hätte bereits seit Jahren (auch) wegen dieses Verdachtes gegen Bushido ermittelt. Der 37-Jährige gilt nun als vorbestraft, da die verhängte Geldstrafe bei mehr als 90 Tagessätzen liegt.
Probleme für UOKG-Chef Dombrowski?
Die wirksame Vorstrafe könnte neben den Reputationsschäden für den Rapper selbst auch Auswirkungen auf bisherige Auftritte haben. So hatte der im vergangenen Oktober frisch gekürte UOKG-Chef und Vizepräsident des Brandenburger Landtages, Dieter Dombrowski (CDU), den Rapper bereits 2008 trotz schon damals bekannter zahlreicher Vorwürfe zu einem Auftritt in das Menschenrechtszentrum Cottbus eingeladen, dessen Vorsitzender Dombrowski ebenfalls ist. Der brandenburgische „Haudegen der CDU“, so Bezeichnungen in der Presse, hatte den Auftritt von Bushido damals so begründet: „Man muss auch ein wenig provozieren, wenn man auf sich aufmerksam machen möchte.“ Deshalb habe er den Auftritt des Rappers in Cottbus unterstützt. Ob der agile Politprofi eine solche Einladung unter den neuen Gegebenheiten wiederholen würde, darf bezweifelt werden. Anders als sein Amtsvorgänger im UOKG-Vorstandsamt wird Dombrowski wohl einen Bogen um einbruchgefährdetes politisches Glatteis machen. Auf der anderen Seite ist der CDU-Kämpe und ehemalige Cottbus-Häftling Konflikten auch nicht unbedingt abgeneigt. So hatte der UOKG-Chef erst letzte Woche die Bundesvorsitzende der AfD wegen deren umstrittenen – und inzwischen korrigierten- Äußerungen zum Schusswaffengebrauch gegen Flüchtlinge drastisch als „geisteskrank“ bezeichnet.
Siehe auch SPIEGEL-TV: https://www.youtube.com/watch?v=oHd4giwk6OI – Anmerkung: Die eingeblendete WERBUNG kann übersprungen werden.
V.i.S.d.P.: Redaktion.Hoheneck, Berlin, Tel.: 030-30207785 (1.070)
Hamburg/Berlin, 21.05.2015/cw – Der NDR hat in einer Pressemitteilung von Gestern auf einen möglichen Justizskandal aufmerksam gemacht. Es geht um die Ermittlungen gegen den Oppositionsführer im Deutschen Bundestag, Gregor Gysi (LINKE) wegen einer diesem vorgehaltenen falschen eidesstattlichen Versicherung. Der LINKE-Politiker hatte diese Versicherung am 18. Januar 2011 unterschrieben und dem Hamburger Landgericht vorgelegt. Gysi wehrt sich gegen eine Dokumentation des NDR, die unter dem Titel „Die Akte Gysi“ in der ARD ausgestrahlt wurde und in der die Frage, ob Gysi als „IM Notar“ und/oder „IM Gregor“ an die Staatssicherheit berichtet hat, behandelt wurde. In der eidesstattlichen Versicherung hatte Gysi formuliert: „Ich habe zu keinem Zeitpunkt über Mandanten oder sonst jemanden wissentlich und willentlich an die Staatssicherheit berichtet.„
Diese Bandbreite einer Formulierungskunst wird inzwischen auch von anderen einstigen DDR-Bürgern in Gerichtsverfahren eingeführt. So hatte Ronald Lässig, einstiger VOS-Vize und Pressesprecher des Verbandes, in einem Verfahren vor dem Landgericht Berlin ebenfalls eidesstattlich versichert: „Ich habe zu keinem Zeitpunkt bewusst in irgendeiner Form für das Ministerium der Staatssicherheit der DDR gearbeitet. …“.
Staatsanwalt brüskiert Generalstaatsanwalt
Ein pensionierter Richter hatte gegen Gysi Strafanzeige erstattet, weil der Verdacht bestehe, daß die eidesstattliche Versicherung nicht der Wahrheit entspreche. Die einstige Bürgerrechtlerin Vera Lengsfeld hatte sich dem in Gang gesetzten Verfahren durch eine eigene Anzeige angeschlossen. Seiher schleppt sich das eingeleitete Ermittlungsverfahren durch die Windungen der Ermittlungsbehörden, obwohl der zügige Abschluss bereits mehrfach angekündigt worden war. Nach Recherchen des NDR, des WDR und der Süddeutschen Zeitung soll der Behördenleiter der Hamburger Generalstaatsanwalt Lutz von Selle die Weisung erteilt haben, Anklage gegen Gysi zu erheben. Diesem würde bei einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren drohen. Der Bundestag hatte für die seit jetzt zweieinhalb Jahren andauernden Ermittlungen eigens die Immunität des MdB aufgehoben.
Der mit den Ermittlungen befasste Staatsanwalt sieht nach der NDR-Mitteilung hingegen „keinen hinreichenden Tatverdacht“ und lehnt daher eine Anklageerhebung ab. Wegen dieser Weigerung liegt dem Hamburger Justizsenator Till Steffen (Grüne) seit mittlerweile zwei Wochen dessen Beschwerde vor. Der Senator muß jetzt über eine mögliche Rechtwidrigkeit der Weisung aus der Generalstaatsanwaltschaft entscheiden. Die Sprecherin der Justizbehörde, Marion Klabunde, bestätigte den Eingang „der Beschwerde eines Beamten gegen eine Weisung, die er für nicht rechtmäßig hält.“
Gregor Gysi, der sich seit mehr als 20 Jahren gegen Beschuldigungen wehrt, an die Staatssicherheit der DDR berichtet zu haben, kann dem Ausgang des Verfahrens wohl eher gelassen entgegen sehen. Belegt doch der offene Konflikt in der Hamburger Justizbehörde, daß auch 26 Jahre nach dem Fall der Mauer und 25 Jahre nach der Selbstauflösung der DDR offenbar noch immer keine verbindlichen Maßstäbe für die Verfolgung möglicher Straftaten in der Diktatur des Proletariats existieren. (990)
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