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Karlsruhe, 24.07.2019/cw – Nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Revision in dem Verfahren „Moschee-Anschlag“ (LG Dresden – Urteil vom 31. August 2018 – 1 Ks 373 Js 128/16), die auf einen der beiden Fälle des Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen beschränkt war, zurückgenommen hat, ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig. Das hat der BGH (Beschluss vom 20. Juni 2019 – 5 StR 127/19) heute mitgeteilt (Pressestelle/Nr. 099/2019 vom 24.07.2019).
Das Landgericht Dresden hatte den Angeklagten wegen versuchten Mordes in vier tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung vorsätzlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, Sachbeschädigung und mit vorsätzlichem unerlaubten Herstellen und Führen eines Brand- und Sprengsatzes („Moschee-Anschlag“) sowie im Hinblick auf vier weitere Taten unter anderem wegen vorsätzlichen unerlaubten Herstellens und Führens eines Brandsatzes in zwei Fällen und wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und acht Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer konstruierte der Angeklagte zur Durchführung eines Anschlags auf eine Moschee in Dresden eine aus drei Rohrbomben bestehende Brand- und Sprengvorrichtung. Er hatte sich der sog. „Pegida-Bewegung“ angeschlossen und radikalisiert. Mit dem Anschlag wollte er den in Deutschland lebenden Muslimen zeigen, dass sie ihres Lebens nicht mehr sicher seien. Er fügte der Vorrichtung, um neben der beabsichtigten Spreng- und Splitterwirkung auch eine möglichst große Brandwirkung zu erreichen, mehrere Behältnisse mit Kraftstoff und anderen brennbaren Flüssigkeiten hinzu und legte sie in einen Müllsack. Diesen deponierte er am Abend des 26. September 2016 vor dem Eingang des Moscheegebäudes. In dem Haus befand sich unmittelbar hinter der Eingangstür auch die Wohnung der Familie des Imams, die sich dort zu diesem Zeitpunkt auch aufhielt.
Die von ihm ausgelöste Zündung der Vorrichtung ließ lediglich eine der Rohrbomben explodieren. Hierdurch wurde die Hauseingangstür eingedrückt und geriet der Inhalt von zwei der Brennstoffflaschen mit einem Feuerball in Brand. Die beiden weiteren Rohrbomben wurden ebenso wie die weiteren Behältnisse mit brennbaren Flüssigkeiten durch die Detonationsdruckwelle weggeschleudert. Durch die Explosion bestand Lebensgefahr für sich unmittelbar in der Nähe aufhaltende Personen. Die Hausbewohner blieben nur durch Zufall unverletzt, mehrere wurden jedoch traumatisiert. Am Gebäude entstand erheblicher Sachschaden.
Unmittelbar nach dieser Tat ließ der Angeklagte auf der Dachterrasse des Dresdener Kongresscentrums eine weitere Vorrichtung mit einem mehrere Minuten brennenden Feuerball explodieren, dessen Temperaturen erheblichen Sachschaden am Gebäudedach verursachten. Darüber hinaus stellte der Angeklagte in drei weiteren Fällen Brandsätze her, die nicht zum Einsatz gelangten.
Der 5. (Leipziger) Strafsenat hatte die Revision des Angeklagten durch Beschluss als unbegründet verworfen.
V.i.S.d.P.: Redaktion Hoheneck, Berlin – Mobil: 0176-48061953 (1.439).
Karlsruhe/Leipzig, 09.11.2016/cw – Der Bundesgerichtshof hat heute die Freisprüche gegen Mitarbeiter des Rechtsamtes der Stadt Leipzig teilweise aufgehoben (5 StR 313/15). Das seinerzeitige Verfahren vor dem Landgericht Leipzig hatte über Sachsen hinaus große Beachtung gefunden.
Die Staatsanwaltschaft hatte drei Mitarbeitern und einer Rechtsanwältin vorgeworfen, sich wegen Untreue (§ 266 Abs.1 StGB) und Betrugs (§263 StGB) strafbar gemacht zu haben. Ihnen wird zur Last gelegt, „in fünf Fällen ohne ausreichende Prüfung der Voraussetzungen der Vorschrift des Art. 233 § 2 Abs.3 EGBGB für vermeintlich unbekannte Grundstückseigentümer gesetzliche Vertreter bestellt und Grundstücksveräußerungen genehmigt zu haben.“ Der Rechtsanwältin wird vorgeworfen, in einem dieser Fälle „in Kenntnis des Fehlens der Vertretungsvoraussetzungen als gesetzliche Vertreterin eine Grundstücksveräußerung vorgenommen“ zu haben.
Die Rechtsamtsmitarbeiter haben, so der Vorwurf, in 43 Fällen „Erlöse aus Grundstücksveräußerungen trotz Bestehens eines Zinsanspruches an die Berechtigten ausgezahlt“. Einem der Mitarbeiter wurde weiterhin zur Last gelegt, er habe in 173 Fällen im „Zusammenhang mit der Bestellung gesetzlicher Vertreter keine Verwaltungsgebühr“ erhoben.
Das Landgericht Leipzig hatte hingegen in seinem Urteil vom 17.12.2014 (8 KLs 607 Js 58699/11) die vier Angeklagte von allen Vorwürfen freigesprochen und ihnen attestiert, dass es „teilweise bereits an den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer Untreue bzw. eines Betruges fehle“. Die Angeklagte hätten auch nicht vorsätzlich gehandelt.
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft das Urteil betreffend der drei Mitarbeiter des Rechtsamts in einem bzw. drei Fällen nunmehr aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die Freisprüche hielten „einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil das Landgericht nicht alle für einen Vorsatz der Angeklagten maßgeblichen Umstände in seine Würdigung einbezogen hat“.
Die übrigen Revisionen wie auch gegen die Freisprechung der Rechtsanwältin gerichteten Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat der Senat verworfen.
V.i.S.d.P.: Redaktion Hoheneck, Berlin – Tel.: 030-30207785 (1.173)
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