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Karlsruhe/Leipzig, 09.11.2016/cw – Der Bundesgerichtshof hat heute die Freisprüche gegen Mitarbeiter des Rechtsamtes der Stadt Leipzig teilweise aufgehoben (5 StR 313/15). Das seinerzeitige Verfahren vor dem Landgericht Leipzig hatte über Sachsen hinaus große Beachtung gefunden.

Die Staatsanwaltschaft hatte drei Mitarbeitern und einer Rechtsanwältin vorgeworfen, sich wegen Untreue (§ 266 Abs.1 StGB) und Betrugs (§263 StGB) strafbar gemacht zu haben. Ihnen wird zur Last gelegt, „in fünf Fällen ohne ausreichende Prüfung der Voraussetzungen der Vorschrift des Art. 233 § 2 Abs.3 EGBGB für vermeintlich unbekannte Grundstückseigentümer gesetzliche Vertreter bestellt und Grundstücksveräußerungen genehmigt zu haben.“ Der Rechtsanwältin wird vorgeworfen, in einem dieser Fälle „in Kenntnis des Fehlens der Vertretungsvoraussetzungen als gesetzliche Vertreterin eine Grundstücksveräußerung vorgenommen“ zu haben.

Die Rechtsamtsmitarbeiter haben, so der Vorwurf, in 43 Fällen „Erlöse aus Grundstücksveräußerungen trotz Bestehens eines Zinsanspruches an die Berechtigten ausgezahlt“. Einem der Mitarbeiter wurde weiterhin zur Last gelegt, er habe in 173 Fällen im „Zusammenhang mit der Bestellung gesetzlicher Vertreter keine Verwaltungsgebühr“ erhoben.

Das Landgericht Leipzig hatte hingegen in seinem Urteil vom 17.12.2014 (8 KLs 607 Js 58699/11) die vier Angeklagte von allen Vorwürfen freigesprochen und ihnen attestiert, dass es „teilweise bereits an den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer Untreue bzw. eines Betruges fehle“. Die Angeklagte hätten auch nicht vorsätzlich gehandelt.

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft das Urteil betreffend der drei Mitarbeiter des Rechtsamts in einem bzw. drei Fällen nunmehr aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die Freisprüche hielten „einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil das Landgericht nicht alle für einen Vorsatz der Angeklagten maßgeblichen Umstände in seine Würdigung einbezogen hat“.

Die übrigen Revisionen wie auch gegen die Freisprechung der Rechtsanwältin gerichteten Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat der Senat verworfen.

V.i.S.d.P.: Redaktion Hoheneck, Berlin – Tel.: 030-30207785 (1.173)

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