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Aachen/Berlin, 22.07.2018/cw – Erstmals hat ein Gericht der Klage eines ehem. DDR-Bürgers entsprochen und die Deutsche Rentenversicherung dazu verurteilt, einen ursprünglichen Rentenbescheid, der nach den Vorgaben des Fremdrentengesetzes (FRG) erstellt worden war, als Grundlage für die Rentenberechnung heranzuziehen (S 6 R 472/17).

Andreas L. hatte am 26.08.1985 von der BfA, Vorläufer der DRV) einen Bescheid erhalten, wonach ihm für seine in der DDR zurückgelegten Rentenversicherungszeiten vom 1.07.1969 bis zum 13.04.1984 die Anwartschaft nach § 15 FRG anerkannt wurde.

Sein Rechtsanwalt, der ehemalige CSU-Politiker Norbert Geis (von 1990 bis 2002 Rechtspolitischer Sprecher der CDU/CSU- Fraktion) weist in einer Stellungnahme zum Urteil allerdings darauf hin, dass mit dem Urteil keine grundsätzliche Entscheidung in der Auseinandersetzung um das FRG bzw. RÜG, von den Betroffnen als „Rentenbetrug“ bezeichnet, gefallen ist. Im vorliegenden Fall hätte es die Rentenversicherung versäumt, den ursprünglichen Bescheid (1985) aufzuheben.

In dem Urteil heißt es wörtlich (Seite 7): „An einer solchen Aufhebung des Bescheides vom 26.08.1985 fehlt es jedoch im vorliegenden Fall insgesamt. Weder im Schriftverkehr zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem Kläger im Jahre 1997 noch in dem Rentenbescheid vom 22.12.2015 oder dem Widerspruchsbescheid vom 20.01.2016 wird der ursprüngliche Bescheid vom 26. 08.1985 aufgehoben.“ Nach Geis führte das Gericht in dem Urteil aus, dass weder durch einen Bescheid noch durch ein konkludentes Verhalten der Beklagten bzw. deren Rechtsnachfolgerin zum Ausdruck gebracht worden ist, dass der vormalige Bescheid vom 26.08.1985 aufgehoben werden sollte. Deshalb ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Beklagte nach wie vor an dem Bescheid vom 26.08.1985 gebunden ist.

Ursprünglicher Bescheid nach FRG muß aufgehoben worden sein

Der engagierte ehem. Politiker: „In den weiteren Fällen, die sich inzwischen bei mir gemeldet haben, kommt es also entscheidend darauf an, ob ein Feststellungsbescheid, dass die Rentenzeiten nach § 15 FRG anerkannt worden sind, vorliegt und  ob dieser Bescheid durch einen späteren Bescheid ausdrücklich aufgehoben wurde. Wurde er nicht ausdrücklich aufgehoben, hat er nach wie vor Bestand. Folglich muss sich die jeweilige Rentenversicherung an diesen fraglichen Bescheid, in welchem der Anspruch nach § 15 FRG bestätigt wurde, halten.“

Der Vorsitzende des Dachverbandes UOKG, Dieter Dombrowski (CDU), erklärte in einer erste Stellungnahme zu dem Urteil, dass diese Entscheidung dem Petitionsausschuss zugeleitet werden sollte. Die UOKG hatte mit der VOS und der IEDF die Petition in den Deutsche Bundestag eingebracht. Dombrowski befürchtet allerdings, dass viele Abgeordnete das Problem nicht verstehen. Das Urteil beruhe auf einem Fehler im Verwaltungsverfahren und sei keine Entscheidung in der Sache. Der Vizepräsident des Landtages in Brandenburg hält es für möglich, dass die Mitteilung über eine veränderte Rechtslage( RÜG) absichtlich unterblieben sei, um Wiedersprüchen und Klagen zu entgehen.

IEDF: Urteil „freudige Überraschung“

Der stv. Vorsitzende der IEDF, Helfried Dietrich, erklärte, das Urteil habe „eine freudige Überraschung ausgelöst.“ Das Sozialgericht Aachen habe „ohne Wenn und Aber unserem Mitglied Andreas L. Recht gegeben und die DRV zur Zahlung der Rente nach dem FRG verurteilt.“ Dietrich schränkte allerdings ein, das die DRV bis zum 23.07.2018 die Möglichkeit der Berufung habe. Bisher sei allerdings „eine Berufungsschrift nicht bekannt, und es scheint auch, dass die DRV das Urteil akzeptiert.“ Man wolle sich daher bis zur Rechtskraft mit einer „verallgemeinernden Schlussfolgerung“ zurückhalten, auch „auch wenn das Urteil auch für Nichtjuristen ziemlich eindeutig ist.

Die IEDF fordert daher alle Betroffenen auf, ihre Rentenunterlagen genau durchzusehen und zu prüfen, ob ein Bescheid von der BfA bzw. einer LVA (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bzw. Landesversicherungsanstalt) vorliegt, in dem Zeiten nach dem FRG anerkannt worden sind (Bescheide vor 1990). Entscheidend sei hier, ob der ursprüngliche Bescheid in einem späteren Bescheid aufgehoben wurde, was auch in einem späteren Rentenbescheid erfolgt sein könne. Die IEDF fordert alle Betroffenen auf, sich im Falle eines positiven Prüfungsergebnisses bei der Interessengemeinschaft und bei Rechtsanwalt Norbert Geis zur Koordinierung der weiteren Aktivitäten und natürlich einer möglichen Durchsetzung vorhandener Ansprüche unter Hinweis auf das ergangene Urteil zu melden.

Korrektur eines veritablen Skandals

Die VEREINIGUNG 17. JUNI verwies in diesem Zusammenhang noch einmal auf die Dringlichkeit, die eingereichte Petition trotz des positiven Urteils elektronisch zu unterzeichnen. Es ginge bei der Petition um die politische Korrektur eines nach wie vor veritablen Skandals. Nur durch entsprechende gesetzliche Korrekturen könne die notwendige Rechtssicherheit für jene Bundesbürger erreicht werden, die „durch einen Verwaltungsakt rückwirkend und damit rechtswidrig wieder zu DDR-Bürgern bürokratisiert wurden,“ erklärte der Vorstand.

Die Vereinigung sprach sich für eine „Initiative Ein Prozent für das Recht“ aus, um die notwendigen Unterschriften bis zum 14.August zu erreichen. Zuvor hatte die Vereinigung in den Raum gestellt, dass 800.000 Unterschriften ein Prozent der Bevölkerung der Bundesrepublik darstellen würden. Unter diesem Aspekt sollte es möglich sein, mehr als die erforderlichen 50.000 Unterschriften zu erzielen, damit das Anliegen zu einer Anhörung im Deutschen Bundestag führe. Unterschriften können ab sofort unter Petition mitzeichnen geleistet werden.

V.i.S.d.P.: Redaktion Hoheneck, Berlin – Tel.: 030-30207785 (1.412).

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