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Nürnberg, 25.03.2014/cw – „Die Verbreitung unwahrer Behauptungen sei durch die grundgesetzlich geschützte Meinungs- und Pressefreiheit nicht gedeckt.“ So urteilte am 14.03.2014 das Landgericht Nürnberg-Fürth (11 O 1226/14). Eine Mitarbeiterin der einstigen Hypo-Vereinsbank hatte den Betreiber einer Internet-Seite auf Unterlassung verklagt, weil dieser dort einen Brief des in die Schlagzeilen geratenen Gustl Mollath veröffentlich hatte. Mollath, der jahrelang offenbar unschuldig in die Psychiatrie eingesperrt und im vergangenen Jahr nach heftigen Protesten in der Öffentlichkeit auf freien Fuß gesetzt worden war, hatte in dem veröffentlichten Schreiben behauptet, diese sei „an Schwarzgeldverschiebungen beteiligt“ gewesen, habe „dabei auch die Bank betrogen“ und sei „deshalb letztlich von der Bank gekündigt worden“.

Seinerzeit breite Proteste empörter Bürger - Foto: LyrAg

Seinerzeit breite Proteste empörter Bürger –         Foto: LyrAg

Der Beklagte hatte seiner Veröffentlichung des Briefes eine Einleitung beigefügt, in der er u.a. erklärte, „dass es Mollath darum gehe, das Netzwerk jener Bankmitarbeiter öffentlich zu machen, die sich an ihm für „die Aufdeckung ihrer Schwarzgeldgeschäfte und ihre darauffolgende Kündigung rächen wollen.“ Deshalb würde er deren Namen benennen.
Die frühere Bankmitarbeiterin und Klägerin hatte hingegen in einer eidesstattlichen Versicherung erklärt, nicht an den unterstellten Geschäften beteiligt gewesen und schon gar nicht von der Bank gekündigt worden zu sein. Deshalb habe sie die Unterlassung beantragt.

Das Gericht folgte jetzt der Klägerin und stellte in dem Urteil u.a. fest, dass diese „nachweislich nicht von der Bank gekündigt“ worden sei und diese „durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht“ hat, dass „auch die übrigen Behauptungen nicht der Wahrheit entsprächen. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem vom Beklagten vorgelegten Sonderrevisionsbericht der HypoVereinsbank.“
Das Gericht verkannte zwar nicht, dass es sich „bei dem veröffentlichen Brief durchaus um ein Dokument, an dem ein öffentliches Interesse bestehe,“ handele. Dem Beklagten „sei aber zuzumuten, die unrichtigen Tatsachenbehauptungen“ aus seinem Bericht „herauszunehmen.“
Prozessbeobachter sehen die Entscheidung durchaus zwiespältig, da der Seiten-Betreiber ein Dokument veröffentlicht habe, für dessen Inhalte er nicht verantwortlich zu machen sei. Allerdings sei die Aneignung dieser Inhalte durch den beigefügten Kommentar problematisch und damit in Konsequenz für diesen Teil der Veröffentlichung bei unterstellten Voraussetzungen wohl unterlassungsfähig.

V.i.S.d.P.: Redaktion Hoheneck, Berlin, Tel.: 0176-48061953

 

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