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Karlsruhe/Berlin, 10.11.2019/cw – Der BGH hat am gestrigen Mittwoch in der Berufungsverhandlung eines Vermieters gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin das grundsätzliche Wohnrecht von Langzeitmietern bestätigt. Es sei zu beachten, „dass nicht nur der Vermieter, sondern auch der Mieter den Schutz der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG genießt. Daher kann er bei der Anwendung des § 559 Abs. 4 Satz 1 BGB und der Auslegung des dort enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffs „Härte“ verlangen, dass die Gerichte die Bedeutung und Tragweite seines Bestandsinteresses hinreichend erfassen und berücksichtigen.“ (VIII ZR 21/19).

Zugleich hat der BGH die Voraussetzungen präzisiert, unter denen der Härteeinwand des Mieters nach § 559 Abs. 4 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist, weil die Modernisierungsmaßnahme (hier: Wärmedämmmaßnahmen bei Erneuerung eines teilweise schadhaften Außenputzes) aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung des Vermieters durchgeführt wurde.

In Ergänzung seines Mieterhöhungsverlangens wegen durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen hatte die Vermieterin eingewandt, dass der Mieter als Einzelperson die angemietete Wohnung mit einer Größe von fast 86 m² „missbrauche“, der sogen. Härteeinwand des Mieters hier also nicht relevant sei. Die Beklagte hatte vor allem geltend gemacht, dass nach den für staatliche Transferleistungen geltenden Vorschriften für einen Einpersonenhaushalt lediglich eine Wohnfläche von 50 qm als angemessen gelte. Letztlich laufe die einen Härtefall bejahende Entscheidung des Berufungsgerichts darauf hinaus, dass der Vermieter den „Luxus“ des Mieters zu finanzieren habe.

Der Bundesgerichtshof hat den Einwand der Vermieterin nicht durchgreifen lassen. Der Umstand, dass ein Mieter gemessen an seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und seinen Bedürfnissen eine viel zu große Wohnung nutzt, ist zwar in die nach § 559 Abs. 4 Satz 1 BGB vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Interessen zu Lasten des Mieters einzubeziehen. Ein solcher Sachverhalt liegt jedoch nicht bereits dann vor, wenn der Mieter eine Wohnung nutzt, die gemessen an den Ausführungsvorschriften zur Gewährung von staatlichen Transferleistungen oder an den Vorschriften für die Bemessung von Zuschüssen für den öffentlich geförderten Wohnungsbau zu groß ist,“ heißt es in der von der Presseabteilung des BGH verbreiteten Entscheidung (Nr. 131/2019 vom 09.10.2019).

Der so traktierte und arbeitslose Mieter war mit seinen Eltern im Alter von 5 Jahren in die Wohnung am Lietzensee 1962 eingezogen und wohnt somit seit 57 Jahren in der Charlottenburger Immobilie.

Ob der Mieter die Wohnung trotzdem weiter bewohnen kann, wird letztlich von der neuerlichen Entscheidung der Vorinstanz abhängen. Denn der BGH hat in seinem Urteil das Verfahren hinsichtlich der geforderten Mieterhöhung wegen durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen an die Vorinstanz zurückverwiesen. „Hier gilt es abzuwägen, ob der Mieter, der sich einer von ihm nicht beeinflussbaren Entscheidung des Vermieters über die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen ausgesetzt sieht, trotz des Refinanzierungsinteresses des Vermieters seinen bisherigen Lebensmittelpunkt beibehalten darf.

Vorliegen einer unzumutbaren Härte bestätigt

Das Berufungsgericht habe zutreffend als maßgeblichen Gesichtspunkt berücksichtigt, dass dem Mieter „ … deshalb entgegen der Auffassung der Vermieterin nicht vorgehalten“ werden könne, dass er schon seit Beginn des Mietverhältnisses „über seine Verhältnisse“ lebe.

Der Bundesgerichtshof hat somit die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts zum Vorliegen einer unzumutbaren Härte gebilligt. Gleichwohl musste das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, weil dieses keine ausreichenden Feststellungen zum Vorliegen der Ausnahmefälle des § 559 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 BGB getroffen hat, bei deren Vorliegen ein Härteeinwand des Mieters gesetzlich ausgeschlossen ist.“

Der Vermieter habe dagegen bisher nicht ausreichend dargelegt, dass er sich aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften der Modernisierung nicht entziehen konnte. Es käme aber nach Meinung des BGH darauf an, „ob für den Vermieter eine Erneuerung des Außenputzes „unausweichlich“ ist, etwa weil dieser aufgrund altersbedingten Verschleißes zu erneuern ist und sich der Vermieter zudem einem berechtigten Instandsetzungsbegehren des Mieters oder einer (bestandskräftigen) behördlichen Anordnung ausgesetzt sieht beziehungsweise die Beseitigung von Schäden dringend aus Sicherheitsgründen geboten ist.

Nur im Falle einer solchen „Unausweichlichkeit“ befinde sich der Vermieter in einer Zwangslage, die den Ausschluss des Härteeinwands des Mieters nach § 559 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 BGB rechtfertigt. Daher müsse die Vorinstanz diesen Sachverhalt entsprechend prüfen und in seine Entscheidung einbeziehen.

Auch die Modernisierung der Balkone (Vergrößerung) sei nicht ausreichend in der Vorinstanz hinsichtlich einer Auswirkung bezüglich der geforderten Beteiligung an den Modernisierungskosten durch den Mieter geprüft worden. Das Berufungsgericht habe „keine tragfähigen Feststellungen zu der entscheidenden Frage getroffen, ob Balkone dieser Größe allgemein üblich, also bei mindestens 2/3 aller vergleichbaren Gebäude gleichen Alters unter vergleichbaren Verhältnissen in der Region anzutreffen sind. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lassen sich allein aus dem Umstand, dass der Berliner Mietspiegel einen Balkon ab 4 qm Fläche als wohnwerterhöhendes Merkmal einstuft, insoweit keine verlässlichen Schlussfolgerungen ziehen.“

Aus diesem Grund hat der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, „damit – gegebenenfalls nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien – die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.“

Für den Mieter geht das Bangen um das Verbleiben in seinem lebenszeitlich gewohnten Wohnraum also einstweilen weiter. Denn sollte sich der Vermieter mit seinen Erhöhungsforderungen aufgrund seiner Modernisierungsmaßnahmen nach der Zurückweisung an die Vorinstanz durchsetzen, müsste der arbeitslose jetzt 62jährige wohl allein aus finanziellen Gründen seine Wohnung – nach 57 Jahren – aufgeben.

Siehe dazu: Dörr-Eisen ./. Janello: https://www.youtube.com/watch?v=dPkjuAZVF_0&fbclid=IwAR0veeUCgIQbAhdBYYWi5ZuMekR7KzXi3fOxjrNeiJGKSRoLTGPesvlDnew

V.i.S.d.P.: Redaktion Hoheneck, Berlin – Mobil: 0176-48061953 (1.484).

Berlin/Karlsruhe, 08.10.2019/cw – Am morgigen Mittwoch steht für Mieter in Karlsruhe eine besondere Verhandlung an: Nach einer Mitteilung der Pressestelle des BGH soll durch den Bundesgerichtshof  über den Härteeinwand bei Modernisierungsmieterhöhungen in der vom Berufungsgericht zugelassenen Berufung letztinstanzlich entschieden werden (VIII ZR 21/19). Der Vermieter akzeptiert nicht die vorausgegangene Entscheidung durch das Berliner Landgericht (64 S 197/17 vom 14.11.2018), nach der der klagende Mieter aufgrund seines Härteeinwandes zu der ab 1.01.2017 „geltend gemachten Mieterhöhung von mehr als 4,16 € monatlich nicht verpflichtet“ sei. Der Vermieter hatte ergänzend vorgetragen, dass die Bewohnung einer 86 m² großen Wohnung durch eine Einzelperson „über den wirtschaftlichen Verhältnissen“ (des Mieters) liege.

Auch in Berlin regt sich zunehmend Widerstand. Foto: Aufruf zur Mieter-Demo im April, an der sich über 20.000 Berliner Mieter beteiligten.

Dagegen hatte das Landgericht festgestellt, dass der Kläger (Mieter) bereits seit „seinem fünften Lebensjahr in der Wohnung“ lebe, sodass ihm nicht vorgeworfen werden könne, „schon seit Beginn des Mietverhältnisses über seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben.“ Im Übrigen stelle „die Angemessenheit der Wohnungsgröße für die Anzahl der darin wohnenden Personen … kein Kriterium dar, das bei der Abwägung nach § 559 Abs. 4 Satz 1 BGB zu berücksichtigen“ sei.

Tatsächlich war der bisher obsiegende Mieter, der durch den Berliner Mieterverein rechtlich vertreten wird, bereits 1962 im Alter von fünf Jahren mit seinen Eltern in die Wohnung am Berliner Lietzensee noch unter anderen Eigentumsverhältnissen eingezogen und hatte nach dem Tod der Eltern den Mietvertrag übernommen. Der jetzige Vermieter, der die Immobilie um 1973 erworben hatte, verfolgt mit seiner Berufung offenbar das Ziel, über die angestrebte Mieterhöhung eine Beendigung des unattraktiven Mietverhältnisses zu erreichen. Das Landgericht hatte ebenfalls resümiert, dass „angesichts der beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers (Mieters) beide Mieterhöhungen für sich betrachtet jeweils mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass er die Wohnung aufgeben“ müsste.

Tatsächlich bietet der aktuelle Mietenmarkt für den Vermieter weit höhere Renditechancen, als ihm dies bei dem fraglichen Mietverhältnis möglich ist. So hatte sich der mehrfache Immobilenbesitzer bereits mit Erfolg von vorherigen unattraktiven Mietverhältnissen durch eine fristlose Kündigung (die gerichtlich in eine fristgemäße Kündigung umgewandelt wurde) und durch die Selbstaufgabe einer seit den sechziger Jahren dort wohnenden alleinstehenden Mieterin getrennt. Die Wohnungen waren danach mit einer Steigerung bis zu 92,5 % der bisherigen Kaltmiete zur Weitervermietung angeboten worden.

Der Vermieter hatte in mehreren Prozessen seine Mietforderungen reduzieren müssen, die er u.a. mit Modernisierungsmaßnahmen begründet hatte. Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht ebenfalls die überhöhten Forderungen des Vermieters abgewiesen. Mit der jetzt zur Verhandlung anstehenden Berufung vor dem BGH strebt der Vermieter die Änderung oder Aufhebung des LG-Urteils an, um auf diese Weise „rechtlich abgesichert“ einen jahrzehntelangen Mieter endlich zugunsten dadurch möglich werdender höherer Erträge loszuwerden. Ob der BGH schon morgen ein abschließendes Urteil fällen kann, wird wohl nicht zuletzt von den durch die Parteien beiderseits vorgetragenen Argumenten abhängen. Besonders in Berlin, wo der Kampf gegen ausufernde Mieterhöhungen in eine aktuelle heiße Debatte um einen sogen. Mietendeckel nicht nur die parteipolitischen Gemüter erhitzt, wird das Urteil mit Spannung erwartet.

Siehe auch unsere Beiträge „Ohne Kaiser – ohne Damm (I-V)“ vom Dezember 2017.

V.i.S.d.P.: Redaktion Hoheneck, Berlin – Mobil: 0176-48061953 (1.483).

Berlin, 27.08.2019/cw – Das sich endlich etwas in Sachen MIETE bewegt, ist wohl zuforderst den aktuellen Wahlkämpfen zu verdanken. Sei´s drum, davon lebt Demokratie. Beunruhigend sind aber einige Argumente, die – wie im Fall Berlin – nunmehr in Gesetzentwürfe einfließen sollen. Wir haben uns mit einigen dieser Argumente auseinandergesetzt, wobei auch wir nur gewisse Punkte beleuchten, aber an dieser Stelle – allein schon aus Platzgründen – keine ausführlichen Diskussionen en detail führen können.

Wohngeld erhöhen

Was auf den ersten Blick wie eine Befreiungsschlag wirkt, weil Mietern mit niedrigem Einkommen unerträgliche Lasten erleichtert werden sollen, hält einer gründlichen Überprüfung nicht stand. Im Grunde handelt es sich um eine weitere Subventionierung von Vermietern, die die bisherige dreißigjährige Sozialbindung des sogen. Sozialen Wohnungsbaus zu Gunsten der Vermieter ergänzt. Nach dreißig Jahren kann der Besitzer von staatlich geförderten Immobilien die Wohnungen „frei nach dem Markt“ vermieten. Auch hier schaut der Steuerzahler, mit dessen Geldern diese Wohnungen einst gebaut wurden, buchstäblich in die Röhre. Langfristigkeit? Fehlanzeige.

Die Erhöhung des Wohngeldes stellt eine noch dreistere Augenwischerei dar. Dem Mieter (und Wähler!) wird suggeriert: Seht her, wir helfen euch in euerer Not. Den Nutzen dieser Nothilfe hat der Vermieter, der sich in seiner Mieterhöhungspraxis bestätigt sehen kann.

Enteignung von Wohnbaugesellschaften

Die angedachte und mit einem Volksbegehren angestrebte Enteignung von Wohnungsbaugesellschaften ist ebenfalls nur vordergründig von Vorteil. Mit der angestrebten Enteignung soll der Staat dem Mieter bezahlbare Mieten garantieren. Was für die ersten Jahre nach einer Enteignung durchaus verlockend aussieht, lässt sich aber mit wirtschaftlichem Verstand kaum dauerhaft durchhalten. Denn natürlich steigen die unausweichlichen Kosten des Unterhaltes stetig an und führen längerfristig eben wieder zu notwendigen Erhöhungen der Kaltmieten mit den dann wieder aufkommenden Ungerechtigkeiten gegenüber den Geringverdienern. Hingegen partizipiert der GUT-Verdiener von einer solchen Lösung und kann mit der so eingesparten Miete im Gegensatz zu seinem Nachbarn seine Urlaubsreise sorgenfrei finanzieren.

Mietendeckel erinnert an DDR-Wirtschaft

Die einstige SED, heute DIE LINKE, hat vordergründig den Mut, bisher nahezu Undenkbares in den politischen Diskurs einzubringen: Den Mietendeckel. Sie setzt dabei wahrscheinlich auf den politischen Verführungswert für die zu erreichende Klientel, die völlig zu recht über den anhaltenden Mietenwahnsinn empört ist und sogar inzwischen zu Tausenden auf die Straße geht. Aber hält dieses auf den ersten Blick bestechende Modell einer Überprüfung stand? Wohl eher nicht.

Das liegt nicht nur an den aufheulenden Reaktionen aus der Immobilienbranche. Die waren zu erwarten und – was ja nicht immer der Fall ist – vom üblichen Geheul entkleidet teilweise auch nachvollziehbar. Der Blick in die unselige DDR-Vergangenheit zeigt diese Begründung auf. Die (nicht national- sondern) staats-sozialistische Führung hatte die komplette Deckelung der Mieten entsprechend gesetzlich geregelt, und die Häuser in den DDR-Ortschaften sahen entsprechend aus. Wegen der staatlich verordneten Mieten konnte häufig nicht einmal der minimalste Unterhalt einer Immobilie gesichert werden. Im Ergebnis hatten die DDR-Bürger keine kapitalistischen Ausbeuter-Mieten zu verkraften, mußte aber dem Zerfall ihres Wohnumfeldes ebenso hilflos zusehen, wie den anderen Folgen staatlicher Willkür.

Darüber hinaus würde auch dieser Mietendeckel im Ergebnis wieder die fördern, die wegen eines überdurchschnittlichen Einkommens dieser Einkommensverbesserung hellauf begeistert zustimmen dürften. Für den Durchschnittsmieter verbessert sich die persönliche bzw. familiäre Einkommenssituation aller Voraussicht nach nur vorübergehend. Der Immobilieneigentümer hingegen dürfte hier und da, zumindest längerfristig, ernsthafte Probleme finanzieller Art für den laufenden Unterhalt und nachhaltiger Substanzsicherung/Modernisierung haben. Liebe LINKE, man möchte Euch im gewohnten Partei-Sprech zurufen: Vorwärts immer – Rückwärts nimmer!

Solidarpakt: Miete auf 30 Prozent des Einkommens beschränken
Vor nahezu vierzig Jahren hat der Autor bereits ein Positionspapier an die damalige SPD-Bundestagsfraktion übersandt. Nach den damaligen Vorschlägen sollten die Mieten auf 30 Prozent des verfügbaren Einkommens beschränkt werden. Diese Beschränkung setze einen bundesweiten Mietspiegel voraus, der durchaus nach örtlichen Gegebenheiten variieren kann.

Anhand dieses Mietspiegels wird das erzielbare Einkommen aus der Vermietung einer Immobilie berechnet. Der Clou: Der Vermieter kommt in jedem Fall auf die ihm zustehende, weil festgelegte Rendite, weil er entweder selbst oder über eine entsprechend einzurichtende Ausgleichskasse unterschiedliche Mieten für seine Wohnungen (Ausrichtung auf das Einkommen) miteinander verrechnen kann. Ein entstehender Überschuss (aus der Vermietung an Einkommens-starke Mieter) wird hingegen an die Ausgleichskasse abgeführt. Diese leistet wiederum Ausgleichszahlungen an Vermieter, die an „zu viele“ Mieter vermieten, die wegen der Einkommensbeschränkung nicht den Level des gültigen Mietspiegels erreichen.

Mit dieser Lösung würde nicht nur eine Zergliederung von Wohngebieten in „Reich“ und „Arm“ vermindert werden, sondern auch eine soziale Beruhigung des Miet- und Wohnungsmarktes erfolgen. Auch die Vermieter könnten mit einer solchen sozialen Variante ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen, ohne Sozialhilfe beantragen zu müssen. Dem Groß- oder Gutverdiener hingegen täte eine Miete, die um einiges über dem staatlich festgelegten Mietspiegel läge, nicht sonderlich weh.

Dass man über weitergehende flankierende Maßnahmen diskutieren muß, steht außer Zweifel.

So ist die Frage der Mieterhöhungen infolge erfolgter Modernisierungen nicht ausdiskutiert. Denn diese Mieterhöhungen bleiben bestehen, auch wenn die Kosten der Modernisierung längst beglichen sind. Ein weiteres Ärgernis ist die fehlende Regelung einer vorzuschreibenden Rücklagen-Bildung aus den jährlichen Mieteinnahmen für notwendige Modernisierungen durch den Vermieter. Allein aus dieser Rücklagenpflicht würden sich positive Auswirkungen auf entsprechende Mieterhöhungen ergeben.

Es gibt also (eigentlich) noch viel zu tun. Allerdings sollte die Politik nicht nur vorübergehend offene Ohren für Alternativen haben. So wurde der Inhalt der hier vorgetragenen prozentualen Bindung an das Einkommen bereits vor einem Jahr in der SPD-Zentrale in Berlin (nach 1980) erneut vorgetragen. In dem sehr offenen und freundlichen Gespräch wurde eine Prüfung und „unbedingte Rückmeldung“ in Aussicht gestellt. Wie 1980 lag auch 2018 (bis heute) keine Rückmeldung vor. Halt, 1980 wurde der Vorschlag noch an ein Gremium der Partei in Bremen verwiesen. Immerhin. Auch wenn von dort dann keine Antwort kam…

V.i.S.d.P.: Redaktion Hoheneck, Berlin – Mobil: 0176-48061953 (1.468).

Berlin, 26.03.2019/cw – Das „Bündnis gegen Verdrängung und Mietenwahnsinn“ hat erneut zu einer Groß-Demo am 6. April ab 12:00 Uhr auf dem Alexanderplatz in Berlin-Mitte aufgerufen. Vor einigen Monaten waren auf dem Potsdamer Platz immerhin über 12.000 Menschen dem Aufruf gefolgt. Das Bündnis hofft nun auf eine notwendige Steigerung der Teilnehmer-Zahl, um der Politik „endlich Beine zu machen.“

Plakatiert: Der Aufruf zur Mieter-Demo

Obwohl der Zorn über den sogen. Mietenwahnsinn immer mehr zunimmt, beteiligen sich in Relation zu den tatsächlich Betroffenen immer noch zu wenige Menschen an den Protesten. Das mag einerseits an vielfachen Befürchtungen liegen, von „radikalen oder extremen Gruppen“ vereinnahmt zu werden, wie auch an der außergewöhnlichen Personalisierung, sprich Reduzierung akuter Probleme um die Miete auf die eigene Situation. Das Bündnis möchte hingegen deutlich machen, dass es sich bei der Mietengestaltung inzwischen um ein breites gesellschaftliches Problem handelt, dem die Politik augenscheinlich mit untauglichen Ansätzen hinterher taumelt, statt ernsthafte Lösungen zu suchen und umzusetzen.

Ausnutzung gegebener Marktmöglichkeiten

Ein aktuelles Beispiel aus dem Kapitel MIETENWAHNSINN: Carla H.* und Tom S.* bewohnten seit 2008 am Kaiserdamm nahe dem Lietzensee eine Vier-Zimmer-Wohnung. Nachdem die Mieter (nach langen und vergeblichen Bitten an den Vermieter) in der Durchgangsküche auf eigene Kosten (1.800,00 €) ein modernes Fenster einbauen ließen kündigte der Vermieter wegen „Eingriffs in die Eigentumsrechte“ das bislang nicht beanstandete Mietverhältnis fristlos. Anzumerken ist, dass der Vermieter im Rahmen von Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten in den vorangegangenen Jahren nahezu 100 % der alten Fenster im Anwesen erneuern ließ. Auch in der Wohnung von Carla H. und Tom S.; bis auf das Küchenfenster und ein schon vor dem Einzug erneuertes Fenster. Nach Eingang der Kündigung erhöhte der Vermieter die Kaltmiete um 125,00 Euro, die die Mieter allerdings nicht zahlten.

Im Januar d.J. zog das Paar um. Die bisherige Kaltmiete bis zum Umzug: 775,00 €, die Warmmiete belief sich auf 1.125,00 €. Eineinhalb Monate nach dem Auszug bietet jetzt der Vermieter die Wohnung für eine Kaltmiete i.H.v. 1.490,00 € (Warmmiete 1.818,00 €) an. Das entspricht einer Steigerung um 92,25 %.

Dies ist kein Einzelfall, wie immer wieder von Betroffenen in den Medien berichtet wird, auch wenn es sich hier am Kaiserdamm um den Höhepunkt einer gewissenlosen Ausnutzung der gegebenen „Marktmöglichkeiten“ handeln dürfte.

Kommentar:

Angesprochene Politiker äußern sich in der Regel hilflos, verweisen auf die „unzureichende Gesetzeslage, die geändert werden müsse“. Nur werden die Gesetze von eben diesen Politikern beschlossen. An dieser Tatsache kommen langfristig auch die schönsten Sprechblasen und Wahlkampf-bedingten Absichtserklärungen nicht vorbei. Die Mieter hingegen brauchen keine Versprechungs-Phrasen. Sie benötigen ein glaubwürdiges und umsetzungsfähiges Programm, um den ausgebrochenen MIETENWAHNSINN zu stoppen. Die Gesellschaft braucht neue Ideen, neue Impulse. Zum Beispiel wurde bereits vor Jahrzehnten der Vorschlag eingebracht, die Miethöhe auf 30% des verfügbaren Einkommens zu beschränken. Ein Ausgleich der durch einen öffentlichen Mietspiegel festgelegten Ansprüche des Vermieters würde durch Besserverdienende erfolgen; etwaige Überschüsse (durch die überwiegende Vermietung an Besserverdiener) müssten an eine Ausgleichskasse abgeführt werden. Diese wäre umgekehrt für den Ausgleich von Mindereinnahmen des Vermieters (durch die überwiegende Vermietung an Geringverdienende) zuständig.

Auf diese Petition wurde damals und heute nicht reagiert. Wenn sich die Betroffenen dieser Ignoranz-Politik nicht spürbar zu Wort melden, wird auch die (vor den Wahlen aufgescheuchte) Politik (nach den Wahlen) gewohnt wieder zum Alltag zurückkehren. Die Lasten bleiben da, wo sie bereits jetzt liegen. Und die Politiker? Erhöhen sich (zum Beispiel) ihre Bezüge weiterhin regelmäßig und reiben sich verwundert die Augen, wenn ihnen „eine Unbezahlbarkeit der Mieten“ offeriert wird. Das ist bei deren Einkommen (aus dem Topf der Steuerzahler) wenig verwunderlich. Die brennenden Probleme in der Bevölkerung werden allerdings ob dieser Tatsachen nicht gelöst.

Zeigen Sie Mut. Oder holen Sie sich den erforderlichen Mut durch die Solidarität vieler Tausender, die die gleichen Probleme wie Sie haben: 6. April, Alexanderplatz, ab 12:00 Uhr. Gegen den MIETENWAHNSINN.
___________________________________________________________________
* Namen geändert. Die tatsächlichen Namen und der beschriebene Vorgang selbst liegen der Redaktion vor.

V.i.S.d.P.: Redaktion Hoheneck, Berlin – Mobil: 0176-48061953 (1.392).

Von Carl-Wolfgang Holzapfel und Tatjana Sterneberg (Recherche)

Berlin, 4.12.2017 – Für die vom Rentner-Raus-Krieg Betroffenen ist besonders irritierend, das immer mehr Wohnungen oft zunächst nicht erkennbar gewerblich vermietet werden, während langjährige Mieter entmietet werden sollen. So zog in das besagte Anwesen am Lietzensee ein Pärchen ein, das selbst an zahlreichen GmbHs beteiligt ist und mittlerweile sogar im Aufsichtsrat eines Berliner Immobilien-Tycoons sitzt, der seine zahlreichen ursprünglichen GmbHs kürzlich in einer Aktiengesellschaft gebündelt hat. Dass das Pärchen die Kleinwohnung im vierten Stock „privat“ nutzt, ist vor diesem Hintergrund kaum denkbar. Zumal bereits mehrfach vor dem Haus Mieterinteressenten angetroffen wurden, die zu dieser Adresse (des Pärchens) bestellt worden waren, um Mietverträge abzuschließen.

So versuchte zum Beispiel Anfang November eine Syrer namens Malake Al-Khali mit einer „Wohnungsgeberbestätigung“ in der Hand, über die durch das Pärchen unterhaltene GmbH. einen Mietvertrag für eine am Stadtrand von Berlin liegende Wohnung zu erhalten. Da auf dem Klingel-Tableau des Hauses nur der weiblicher Part des Pärchens ausgewiesen war, mussten die syrischen Interessenten ohne Ergebnis ihres Weges ziehen. Erst kürzlich war der Briefkasten im Seitenflügel des Hauses mit einem Aufkleber „…GmbH“ versehen worden. Nachforschungen der Redaktion lassen die Vermutung zu, dass für die auf der Wohnungsgeberbestätigung ausgewiesene Wohnung gar kein Vermittlungsauftrag vorlag.

Stichwort Zweckentfremdung

Abschließend zu unserem Eldorado-Beitrag noch eine Anmerkung: Man erinnert sich, vor der letzten Bundestagswahl überschlugen sich diverse Parteien mit ihren Forderungen nach mehr Mietwohnungsbau, der realen Umsetzung der Mietpreisbremse etc. pp. Alternativen? Sie wurden erst gar nicht erwogen oder ins Gespräch gebracht. Warum auch?

Abseits der Politiker-Thesen sehen die Realitäten anders aus. So stehen z.B. am Lietzensee seit zehn Jahren in einem repräsentativen Gebäude Wohnungen leer, ohne dass sich eine zuständige Stelle im Bezirksamt oder gar im Senat dafür interessiert (Stichwort Zweckentfremdung). Allerdings hatte der Eigentümer, der ebenfalls über zahlreiche GmbHs verfügt (Sitz: Kantstraße), hier bereits vor zehn Jahren zumindest eine Wohnung anbieten lassen. Der vorgeschlagene „Deal“ für den Interessenten: Gegen eine Sanierung der angebotenen Wohnung (überschlägig ca. 60.000 Euro) würden dem Mieter für fünf Monate nur die Betriebskosten berechnet werden, danach würde eine Kaltmiete von monatlich 1.500 Euro anfallen. Ein Modell, das nach Recherchen der Redaktion immer mehr um sich greift. Erst kürzlich wurde in Charlottograd eine Wohnung zu ähnlichen Bedingungen angeboten.

Clevere Vermieter wälzen nunmehr auch notwendige Sanierungen auf künftige Mieter nach dem Motto ab: Investierst du Kohle, bekommst du eine Wohnung. Lukrativer als die von der Politik (immerhin) eingeschränkte Einforderung von Maklerprovisionen ist dies allemal. Anderswo würde man nicht mehr von einem Modell, sondern angesichts des eng gewordenen Wohnungsmarktes von kalter Erpressung sprechen: Friss Mieter oder stirb (sieh zu, wo du bleibst).

Es fehlt an Mut zu Alternativen – Ein Kommentar

cw – Mietpreisspiegel hier, Mietpreisbremse dort. Vor allem vor Wahlen werden diese Publikumsrenner unters Volk gebracht und damit suggeriert: Wir haben die Lösung. Das hat bisher – wie die Wahlergebnisse zeigen – funktioniert. Aber wie lange noch?

Fest steht: Die Politik muss Mut zu wirklichen neuen Wegen entwickeln. So wäre denkbar, für den Anfang zumindest für die Ballungsräume einen verbindlichen Mietspiegel zu erstellen. Auf dieser Basis könnte eine prozentuale Begrenzung der Mieten (z.B. 30 % des verfügbaren Einkommens) festgeschrieben werden.

Liegt bei diesem Beispiel die erzielbare Miete unterhalb der Skala im Mietspiegel, erhält der Vermieter einen Ausgleich von einer „Ausgleichskasse“ oder verrechnet diese Mindereinnahme in der Wohnung A mit einer Mehreinnahme in der Wohnung B. Neben dieser „ausgleichenden Gerechtigkeit“ (Grundgesetz, Art.14: Eigentum verpflichtet) entsteht überdies eine weitere und sehr wichtige sozialpolitische Komponente: Die Vermeidung sogen. Gettos, jeweils für „Arm“ und „Reich“.  Alternativen braucht das Land.

© 2017: Redaktion Hoheneck, Berlin – Tel.: 030-30207785 (1.321).

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