Berlin/Karlsruhe, 08.10.2019/cw – Am morgigen Mittwoch steht für Mieter in Karlsruhe eine besondere Verhandlung an: Nach einer Mitteilung der Pressestelle des BGH soll durch den Bundesgerichtshof  über den Härteeinwand bei Modernisierungsmieterhöhungen in der vom Berufungsgericht zugelassenen Berufung letztinstanzlich entschieden werden (VIII ZR 21/19). Der Vermieter akzeptiert nicht die vorausgegangene Entscheidung durch das Berliner Landgericht (64 S 197/17 vom 14.11.2018), nach der der klagende Mieter aufgrund seines Härteeinwandes zu der ab 1.01.2017 „geltend gemachten Mieterhöhung von mehr als 4,16 € monatlich nicht verpflichtet“ sei. Der Vermieter hatte ergänzend vorgetragen, dass die Bewohnung einer 86 m² großen Wohnung durch eine Einzelperson „über den wirtschaftlichen Verhältnissen“ (des Mieters) liege.

Auch in Berlin regt sich zunehmend Widerstand. Foto: Aufruf zur Mieter-Demo im April, an der sich über 20.000 Berliner Mieter beteiligten.

Dagegen hatte das Landgericht festgestellt, dass der Kläger (Mieter) bereits seit „seinem fünften Lebensjahr in der Wohnung“ lebe, sodass ihm nicht vorgeworfen werden könne, „schon seit Beginn des Mietverhältnisses über seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben.“ Im Übrigen stelle „die Angemessenheit der Wohnungsgröße für die Anzahl der darin wohnenden Personen … kein Kriterium dar, das bei der Abwägung nach § 559 Abs. 4 Satz 1 BGB zu berücksichtigen“ sei.

Tatsächlich war der bisher obsiegende Mieter, der durch den Berliner Mieterverein rechtlich vertreten wird, bereits 1962 im Alter von fünf Jahren mit seinen Eltern in die Wohnung am Berliner Lietzensee noch unter anderen Eigentumsverhältnissen eingezogen und hatte nach dem Tod der Eltern den Mietvertrag übernommen. Der jetzige Vermieter, der die Immobilie um 1973 erworben hatte, verfolgt mit seiner Berufung offenbar das Ziel, über die angestrebte Mieterhöhung eine Beendigung des unattraktiven Mietverhältnisses zu erreichen. Das Landgericht hatte ebenfalls resümiert, dass „angesichts der beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers (Mieters) beide Mieterhöhungen für sich betrachtet jeweils mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass er die Wohnung aufgeben“ müsste.

Tatsächlich bietet der aktuelle Mietenmarkt für den Vermieter weit höhere Renditechancen, als ihm dies bei dem fraglichen Mietverhältnis möglich ist. So hatte sich der mehrfache Immobilenbesitzer bereits mit Erfolg von vorherigen unattraktiven Mietverhältnissen durch eine fristlose Kündigung (die gerichtlich in eine fristgemäße Kündigung umgewandelt wurde) und durch die Selbstaufgabe einer seit den sechziger Jahren dort wohnenden alleinstehenden Mieterin getrennt. Die Wohnungen waren danach mit einer Steigerung bis zu 92,5 % der bisherigen Kaltmiete zur Weitervermietung angeboten worden.

Der Vermieter hatte in mehreren Prozessen seine Mietforderungen reduzieren müssen, die er u.a. mit Modernisierungsmaßnahmen begründet hatte. Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht ebenfalls die überhöhten Forderungen des Vermieters abgewiesen. Mit der jetzt zur Verhandlung anstehenden Berufung vor dem BGH strebt der Vermieter die Änderung oder Aufhebung des LG-Urteils an, um auf diese Weise „rechtlich abgesichert“ einen jahrzehntelangen Mieter endlich zugunsten dadurch möglich werdender höherer Erträge loszuwerden. Ob der BGH schon morgen ein abschließendes Urteil fällen kann, wird wohl nicht zuletzt von den durch die Parteien beiderseits vorgetragenen Argumenten abhängen. Besonders in Berlin, wo der Kampf gegen ausufernde Mieterhöhungen in eine aktuelle heiße Debatte um einen sogen. Mietendeckel nicht nur die parteipolitischen Gemüter erhitzt, wird das Urteil mit Spannung erwartet.

Siehe auch unsere Beiträge „Ohne Kaiser – ohne Damm (I-V)“ vom Dezember 2017.

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