Leipzig, 24.07.2019/cw – Gleich vielen Anderen hatten die Kläger kaum noch an Gerechtigkeit geglaubt. Hatte doch das Verwaltungsgericht Potsdam eine Klage einstiger Flüchtlinge auf Anerkennung gesundheitlicher Schäden, die sie auf die Dramatik der Flucht zurückführten, mit der Begründung abgelehnt, dass die Grenzsicherung der DDR sich nicht individuell gegen den Flüchtenden, sondern gegen die gesamte DDR-Bevölkerung gerichtet habe. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht am heutigen Mittwoch entschieden, dass die Kläger Anspruch auf Anerkennung gesundheitlicher Folgen aus ihrer Flucht in die Freiheit haben.
Der Senat stellte zudem fest, dass sich die Grenzsicherungsanlagen der DDR gegen Einzelpersonen richteten – etwa wenn Minen explodierten, sich die Flüchtenden am Stacheldraht verletzten oder von Grenzposten verfolgt wurden. Damit widersprach das Gericht dem vorhergehenden Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam, das eine Forderung nach Rehabilitierung abgelehnt hatte.
„Die Grenzsicherungsanlagen der DDR mögen zwar gegen alle gerichtet gewesen sein, aber die Anlagen waren hoheitliche Maßnahmen, die sich konkret und individuell gegen den Betroffenen, hier den Kläger, richteten„, begründete die Vorsitzende Richterin Ulla Held-Daab dagegen am Mittwoch das Urteil. „Die Gewaltanwendung gegen einen Flüchtenden ist eine sehr konkrete individuelle Maßnahme„, sagte Held-Daab während der Verhandlung.
Im Winter 1988: Stundenlang zwischen den Grenzanlagen
Geklagt hatte ein heute 56 Jahre alter Mann aus Berlin, der infolge seiner Flucht am 20. Dezember 1988 nach West-Berlin eine Traumatisierung erlitt und daher eine Entschädigung fordert. Der damals 26-Jährige war gemeinsam mit seinem Bruder in der nebligen Nacht über die Grenzanlage bei Teltow-Siegriedshorst am südwestlichen Stadtrand von Berlin geflohen. „Die Brüder haben mehrere Stunden in geduckter Haltung im Schlamm im Sperrgebiet gewartet“, beschrieb der Anwalt des Klägers.
In den frühen Morgenstunden hatten die Flüchtlinge vorhandene Metallgitterzäune mit Hilfe von Bolzenschneidern überwunden. Mit Leitern kletterten die Brüder dann über weitere Zäune. Zum Schutz vor dem Stacheldraht hatten sie sich mehrere Lagen Kleidung übergezogen. Wegen des Nebels wurden sie zunächst nicht entdeckt. Doch der damals 26-Jährige blieb mit seiner Kleidung im letzten Zaun der Grenzanlage hängen. Zwei Wachen bedrohten ihn mit Maschinengewehren, schossen aber nicht. Auch Minen seien explodiert, sagte der Verteidiger.
Die seelischen Auswirkungen forderten seinen Mandanten bis heute heraus: Er sei misstrauisch, reizbar, ihn überkämen plötzlich Wutanfälle, er habe Alpträume. Darum fordert er für den früheren Flüchtling eine Rehabilitierung auch wegen der psychischen Erkrankung.
„Der Kläger hat schlüssig dargestellt, dass die Anlagen zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung geführt haben können“, sagte Vorsitzende Richterin Held-Daab. Mit der Entscheidung des Bundesgerichts kann der Mann nun Anträge auf eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bei Versorgungsämtern stellen, in der Folge könnten etwa Behandlungskosten übernommen werden.
V.i.S.d.P.: Redaktion Hoheneck, Berlin – Mobil: 0176-48061953 (1.440).
Letzte Kommentare