Berlin, 3.11.2017/cw – Der Bundesrat hat heute in seiner ersten Sitzung unter dem neuen Präsidenten und Regierenden Bürgermeister Michael Müller (SPD) eine ursprüngliche Vorlage der Regierungen Sachsen unter Stanislaw Tillich (CDU) und Thüringen unter Bodo Ramelow (LINKE) zur Rehabilitierung von Heimkindern in der ehem. DDR behandelt und die (erneute) Weiterleitung an den Deutschen Bundestag beschlossen
Die Einbringung des größtenteils textidentischen Gesetzentwurfs beim Deutschen Bundestag war bereits in der 953. Sitzung des Bundesrates am 10.02.2017 von den Ländern Thüringen, Berlin und Sachsen initiiert und vom Bundesrat beschlossen worden [BR-Drucksache 744/16 (Beschluss)]. Da dieser im 18. Deutschen Bundestag nicht beraten wurde, unterfiel er durch Ablauf der 18. Wahlperiode der Diskontinuität. Die Länder Sachsen und Thüringen haben den Gesetzesantrag in leicht geänderter Fassung daher erneut zur Beschlussfassung vorgelegt.
Es geht im Wesentlichen um Kinder bzw. Minderjährige, die infolge politischer Verfolgung und Inhaftierung ihrer Eltern in Heimen der DDR untergebracht worden waren. Die bisherige Rechtslage, bestätigt durch eine entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes (25.03.2015 – Az. 4 StR 525/13), schloss eine Rehabilitierung dieser betroffenen Personengruppe aus.
Nach derzeit geltender Rechtslage müssen Betroffene für ihre Rehabilitierung nachweisen, dass ihre Heimunterbringung zumindest auch darauf abzielte, eine politisch intendierte Benachteiligung herbeizuführen. Um die Heimunterbringung selbst als Akt der politischen Verfolgung zu qualifizieren, reicht es bislang nicht aus, den bloßen Zusammenhang mit einer gegen die Eltern gerichteten politisch motivierten Verfolgung nachzuweisen. Den derzeit erforderlichen Nachweis zu erbringen, ist regelmäßig für die Betroffenen nicht möglich, weil oft Akten unvollständig sind oder vernichtet wurden.
Justizminister: Unbefriedigende Situation
Die Justizminister der Länder hatten daher bereits auf ihrer Konferenz am 01./02.06.2016 ihre einheitliche Auffassung zur derzeitigen unbefriedigenden Situation für die Betroffenen bekundet. Die Minister sprachen sich dafür aus, das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz dahingehend zu ändern, dass ehemalige Heimkinder auch dann rehabilitiert werden können, wenn die Anordnung ihrer Heimunterbringung ausschließlich deshalb erfolgt ist, weil die Eltern als Opfer politischer Verfolgung inhaftiert worden waren. Unter Federführung der Länder Sachsen und Thüringen war daraufhin eine entsprechende Gesetzesinitiative im Bundesrat eingebracht worden.
Der jetzt erneut eingebrachte Gesetzentwurf sieht daher vor, im Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz „die Voraussetzung für die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Entscheidung über Freiheitsentzug außerhalb eines Strafverfahrens um die widerlegbare Vermutung zu ergänzen, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung diente, soweit gleichzeitig mit der Unterbringung freiheitsentziehende Maßnahmen gegen die Eltern oder Elternteile aufgrund von Entscheidungen vollstreckt wurden, die im Wege der Rehabilitierung für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben worden sind.“
Sollte bereits über einen solchen Antrag vor dem In-Kraft-Treten des (jetzt vorgesehenen) Gesetzes rechtskräftig entschieden worden sein, so soll nun ein (erneuter) Antrag zulässig sein, soweit dargelegt wird, dass der frühere Antrag unter Berücksichtigung der neuen Voraussetzung Erfolg gehabt hätte. Darüber hinaus soll die Antragsfrist um zehn Jahre bis 31.12.2029 verlängert werden.
Opferrente auch für Heimkinder
Der sächsische Justizminister Sebastian Gemkow sagte zur Gesetzesvorlage: „Die Aufarbeitung und Wiedergutmachung des staatlichen Unrechts in der ehemaligen DDR ist noch lange nicht abgeschlossen.“ Es sei nicht „nicht akzeptabel, dass den betroffenen Heimkindern derzeit oft eine Entschädigung versagt bleibt, obwohl letztlich auch sie unter der politischen Verfolgung ihrer Eltern gelitten haben. Durch den Gesetzentwurf kann ihre Situation schnell verbessert werden.“
Wenn der Gesetzentwurf den Bundestag unverändert passiert, würde eine erfolgreiche Rehabilitierung für DDR-Heimkinder einen Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen begründen. Nach einer Mitteilung der Sächsischen Landesregierung von heute könnten die Betroffenen dann einmalig für jeden angefangenen Kalendermonat der Heimunterbringung eine Kapitalentschädigung in Höhe von 306,78 Euro erhalten. Zusätzlich können sie eine laufende Opferrente beantragen, wenn sie mindestens 180 Tage im Heim untergebracht waren und in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind. Die Höhe der Opferrente beträgt derzeit monatlich maximal 300,00 Euro.
V.i.S.d.P.: Redaktion Hoheneck, Berlin – Tel.: 030-30207785 (1.303).
2 Kommentare
26. März 2018 um 11:59
Detlef Ehrhardt
Das Opfergeld, was wir DDR-Verfolgte i.H.v. 300,00 EURO erhalten, IST zu wenig. Die Leute von der Stasi erhalten mehr. Das ist ungerecht. Auch wenn mit Geld allein das Unrecht nicht wiedergutzumachen ist. Wir müssten erheblich mehr Euro bekommen, das wäre zumindest gerechter. …
4. November 2017 um 12:35
Bruni
Diese Umsetzung zur Entschädigung an Heimkindern, auch in Babyjahren, ist nicht neu. Ich vermute, dass Gerichte der Bundesländer bislang verschieden geurteilt haben und nun eine einheitliche Gesetzesregelung erfolgen soll (Novellierung ?). 2013/14 konnte ich mit einer betroffenen Familie aus dem Land Brandenburg so ein Fall durchsetzen. Wir hatten gesagt, entweder klappt es oder nicht .Es wurde zur unserer Freude kurzfristig und positiv entschieden. Die Mutter war bereits politisch rehabilitiert.
Ereignis: Am Tag der Verhaftung war die Mutter mit ihrem 3-jährigen Sohn mit dem Fahrrad in Richtung Wohnung unterwegs. Die Stasi riss ihr das Fahrrad weg, nahm den Jungen mit, und brachte ihm sofort in ein Kinderheim und die Frau in U-Haft.
Rehabilitierungsbegründung: Der Junge wurde gewaltsam aus dem Fahrradkörbchen herausgeholt und sofort in ein Heim gebracht. Ausserdem verblieb er mehrere Monate länger im Heim, obwohl die Mutter bereits entlassen war.
Der junge Mann erhielt die Kaptalentschädigung für alle Monate, die er im Heim verbringen mußte und erhält auch die „Besondere Zuwendung“ (Opferrente). Zusätzlich bekam er auch im Zuge der freiwilligen Zuwendung an Heimkinder, die Heimkinderentschädigung, dass wir aber schon lange vorweg beantragt hatten.
Im übrigen wurde die Antragsfrist auf Heimkinderentschädigung bis 2018 verlängert. Wer also diese Frist versäumt hatte, kann es jetzt noch schnell nachholen. Die Landesbeauftragten geben hier mit Sicherheit Auskünfte.
Bruni Grabow