Berlin, 29.05.2017/cw – „Bundesregierung und ostdeutsche Länder kommen im Bericht zu der Einschätzung, dass Zwang und Gewalt für viele Säuglinge, Kinder und Jugendliche in DDR-Heimen alltägliche Erfahrung waren, insbesondere in den Spezialheimen der Jugendhilfe wurden Menschenrechte verletzt. … Die Erlebnisse in den Heimen führten zu massiven Beeinträchtigungen der Lebenschancen und Entwicklungspotentiale der Betroffenen, die bis heute teilweise traumatisch nachwirken.“ https://www.fonds-heimerziehung.de/fonds/fonds-heimerziehung-in-der-ddr.html
Fehlende Beweislastumkehr
Vorstehende Feststellungen sind der Begründung des Deutschen Bundestages für die Schaffung eines Fonds „Heimerziehung in der DDR“ zu entnehmen. Durch den Fonds sollten analog zu dem Heimfonds WEST auch Heimkinder in der DDR für rechtlich nicht vertretbare Maßnahmen entschädigt werden. Allerdings ist neben diesem ziemlich pauschal gefassten Entschädigungsanspruch keine automatische Rehabilitierung staatlich verordneter Heimunterbringung verbunden. Diese Rehabilitierung muss nach wie vor über den Rechtsweg erstritten werden, wobei nur etwa ein Prozent der beantragten Rehabilitierungen positiv, also für das ehemalige Heimkind, entschieden werden. Als wesentliches Hemmnis sehen Experten das Problem der fehlenden Beweislastumkehr. Nicht der Staat (als Nachfolger der DDR) muss eine rechtstaatskonforme Unterbringung durch die Heimeinweisung beweisen, sondern der betroffene ehemalige Heim-Zögling muss die rechtsstaatswidrige Einweisung (und Unterbringung) beweisen.
Nach dieser Rechtslage, die der allgemeinen Handhabung der Feststellung politischer Verfolgungen durch die DDR-Diktatur entspricht, haben die Betroffenen so gut wie keine Chance auf Feststellung einer Rechtswidrigkeit ihrer Heimunterbringung in der DDR. Trotzdem versuchen einige Wagemutige – oder Verzweifelte – wie Erika Heimbach* (*Name geändert), die einstige Unterbringung im Nachhinein gerichtlich anzufechten, da die psychischen Folgen dieser empfundenen Ungerechtigkeit noch Jahrzehnte nachwirken.
Obwohl auch das Kammergericht in Berlin neben dem OLG Thüringen sowie dem OLG Sachsen-Anhalt aufgrund der Änderung des § 2 Absatz 1 StrRehaG durch die letzte StrRehaG-Novelle davon ausgeht, dass bei einer Heimeinweisung gesetzlich unwiderlegbar vermutet wird, dass diese eine Freiheitsentziehung darstellt, weist das Kammergericht in vergleichbaren Fällen Ansprüche auf Rehabilitierungen brüsk zurück. Dabei bezieht sich das KG – wie im Fall der hier zitierten Erika Heimbach* – ausschließlich auf Akten der DDR, ohne deren rechtsstaatlichen Grundlagen überhaupt zu hinterfragen. In seiner jüngsten Entscheidung (4 WS 47-4817 REHA / 22.Mai 2017) wird die Beschwerde Heimbachs* gegen den Beschluss der Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin vom 24.01.2017 als unbegründet verworfen.
Spezialfall allgemeiner kommunistischer Erziehung
Erika Heimbach* war im Alter von 15 Jahren durch Beschluss des Rates des Stadtbezirkes Berlin-Marzahn vom 26.05.1983 im Spezialkinderheim „Maxim Gorki“ und hernach in Fortsetzung am 30.08.1984 (bis 19.06.1986) in das Spezialkinderheim „Adolf Reichwein“ eingewiesen worden. In „Heimerziehung“, 1984 von einem Autorenkollektiv unter Leitung von Eberhard Mannschatz herausgegeben, wird die Heimerziehung als ein Spezialfall der allgemeinen kommunistischen Erziehung beschrieben: „Für die Heimerziehung sollten die gleichen Prinzipien für die Gestaltung der Erziehungsprozesse gelten, wie sie für alle Bürgerinnen und Bürger bzw. Kinder und Jugendlichen in der DDR galten. So wollte man den umfassenden Geltungsanspruch der marxistischen Pädagogik herausstellen“.
Trotz dieser als bekannt zu unterstellender Grundlagen der DDR-Heimerziehung hat die Generalstaatsanwaltschaft Berlin die vom Heimbach* beantragte Rehabilitierung nicht befürwortet (7.12.2016): „Anhaltspunkte für eine politisch motivierte Heimunterbringung seien nicht ersichtlich“. Das Handeln der Jugendbehörde sei „allein fürsorglich motiviert“ gewesen. Das Kammergericht schloss sich dieser Bewertung an: „Es fehle an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Einweisung und Unterbringung aus rechtsstaatswidrigen Gründen erfolgt sei…“.
Der Umgang mit den Jugendlichen einer Reha nicht zugänglich
Formal bezieht sich das Kammergericht mit dieser Begründung indirekt auf die Feststellung des Bundestages zur Schaffung des Heimkinderfonds Ost, nach der die gesetzlichen Voraussetzungen (für eine Rehabilitierung) deutlich machen, „dass der Schwerpunkt auf der Rechtsstaatswidrigkeit der auf die konkrete Person bezogenen Einweisungsentscheidung liegt. In erster Linie ist also entscheidend, warum ein Kind oder eine Jugendliche bzw. ein Jugendlicher ins Heim eingewiesen wurde. Der Umgang mit den Kindern und Jugendlichen während der Unterbringung in den Jugendhilfeeinrichtungen ist für sich genommen einer Rehabilitierung nach dem StrRehaG nicht zugänglich“ (Bericht: Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR, hier: 4. Derzeitige Möglichkeiten der Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG), Seite 47).
Ohne hier auf Einzelheiten der Vorgänge einzugehen, die seinerzeit zu dem Einweisungsbeschluss der zuständigen DDR-Behörden geführt haben (obwohl einige, wenn auch spärliche Fakten wie von Heimbach* aufgespürte Unterlagen in der BStU auf politische Motivierungen hinweisen), mutet hier die Abstellung auf die Einweisungsbegründung und nicht auf die Formen der Unterbringung jugendlicher Delinquenten durch den Gesetzgeber nach den historischen Erfahrungen mit beiden deutschen Diktaturen befremdlich an. Man stelle sich vor (ohne hier eine Heimunterbringung mit einem KZ-Aufenthalt in der NS-Zeit gleichsetzen zu wollen), die Einweisung in ein NS-KZ und nicht deren tödlicher Charakter wäre zum Ausgangspunkt jeglicher Rehabilitierungsansprüche durch NS-Opfer gemacht worden. Ein berechtigter Aufschrei der Gesellschaft wäre die Folge gewesen. Die Durchsetzung von Entscheidungsinstitutionen in Deutschland mit Alt-68ern und tatsächlichen oder Pseudo-Linken, die der DDR wegen ihrer antifaschistischen Attitüden schon immer freundlich gesonnen waren, haben offenbar auch hier ihre gesetzgeberische Wirkung entfaltet. Nach dem Grundsatz, dass nicht ist, was nicht sein darf, wurde auch in Sachen Rehabilitierung jede Möglichkeit genutzt, Konsequenzen aus dem DDR-Unrecht zu vermeiden und auf das Unabweisliche zu beschränken.
Zwar sehen die §§ 1 und 2 StrRehaG einen Anspruch auf Rehabilitierung im Einzelfall eine Prüfung anhand folgender Kriterien vor, nach denen die Unterbringung a) freiheitsentziehenden Charakter haben oder unter haftähnlichen Bedingungen erfolgt (was mit Neufassung des § 2 Abs. 1 StrRehaG für Kinderheime nicht mehr zu prüfen ist) und b) durch eine staatliche Stelle angeordnet und mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sein muss (insbesondere weil sie 1. der politischen Verfolgung oder 2. sonstigen sachfremden Zwecken gedient hat oder 3. in grobem Missverhältnis zu dem zugrunde liegenden Anlass gestanden hat – Unverhältnismäßigkeit -), die Rechtsprechung entspricht diesen oft widersprüchlichen Vorgaben im Wesentlichen nicht.
Erika Heimbach* hatte in ihrer „ausführlichen Begründung“ der Beschwerde (Kammergericht) u.a. auf den möglichen politischen Hintergrund der letztlichen Heimeinweisung hingewiesen, weil ihre Mutter von mindestens „zwei Verfahren des Ministeriums für Staatssicherheit“ betroffen gewesen sei. Auch habe man der Mutter seitens „deren Arbeitgeber und der Polizei wegen fehlenden Engagements für Partei und Gesellschaft Vorhaltungen gemacht“. Daher sei die Heimeinweisung der Beschwerdeführerin vermutlich „als Druckmittel gegen ihre Mutter“ eingesetzt worden. „Im Dezember 1988 sei ihre Mutter ohne nachvollziehbaren Anlass“ in einer „geschlossenen psychiatrischen Abteilung zwangsbehandelt worden“, begründete Heimbach* in ihrer Beschwerde. „Insoweit sei eine repressiv motivierte missbräuchliche Klinikeinweisung auf Veranlassung des Staatssicherheitsdienstes denkbar“. Auch aus diesem Grund sei „die Einweisung und Unterbringung (von Heimbach*) in einem Spezialkinderheim angesichts wissenschaftlicher Erkenntnisse über dort herrschende Verhältnisse regelmäßig als rechtsstaatswidrig einzustufen“. Erika Heimbach* machte geltend, dass sie selbst in den Heimen „unmenschlicher Behandlung sowie körperlicher und sexueller Gewalt ausgesetzt“ gewesen sei.
Das Kammergericht bezieht sich in seiner Entscheidung (wenn es sich nicht um eine hochangesehene juristische Instanz handeln würde, wäre man geneigt, von einer „dreisten Begründung“ zu sprechen) eben auf die gesetzliche Regelung der §§ 1,2 Abs.1 StrRehaG, wonach „die Anordnung der Unterbringung in Heimen … der ehem. DDR unabhängig davon, ob die Unterbringung im konkreten Einzelfall freiheitsentziehenden Charakter hatte oder unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 2 Abs.2 StrRehaG vollzogen wurde, eine rehabilitierungsfähige Maßnahme darstellen“. Aber: „Ein Anspruch auf Rehabilitierung besteht jedoch nur dann, wenn die Anordnung … der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat oder wenn die Einweisungsentscheidung aus sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil die angeordnete Unterbringung in grobem Missverhältnis zu ihrem Anlass stand“. Diese Voraussetzungen sieht das Kammergericht im vorliegenden Fall als „hier nicht erfüllt“ an.
Demnächst Rückforderungen durch den Heimkinderfonds?
Die pubertär bedingten Entwicklungsschwächen sieht das Gericht also als ausreichend an, eine gerade einmal fünfzehnjährige Jugendliche einer Spezialkinderheimeinrichtung der DDR auszuliefern. Die rechtsstaatswidrigen Methoden in diesen Spezialkinderheimen können dabei geflissentlich übersehen werden, da es darauf nicht ankommt. Damit wird die Verfolgung unzähliger Jugendlicher in den Spezialeinrichtungen der DDR auch noch juristisch ad absurdum geführt. Erika Heimbach* (und ihren Leidensgenossen) ist zu empfehlen, schon einmal vorsorglich Rücklagen für Rückforderungen des Heimkinderfonds zu bilden. Denn bei dieser Rechtsprechung, die sich ja auf gesetzliche Vorgaben beruft, ist nicht auszuschließen, dass entsprechende Entschädigungszahlungen des Fonds wegen „irrtümlicher Schadensfeststellungen“ zurückgefordert werden könnten.
V.i.S.d.P.: Redaktion Hoheneck, Berlin – Tel.: 030-30207785 (1.251).
10 Kommentare
31. Mai 2017 um 18:27
Matze
Es macht keinen Sinn, an einzelnen Aspekten Änderungen vornehmen zu wollen. Auf politischer Ebene liegt ohnehin Totalversagen vor. Rehabilitierungen und Entschädigen müssen grundsätzlich neu geregelt werden und die Lebensleistungen politisch verfolgter Menschen endlich öffentliche Anerkennung finden. Jeder Betroffene hat jetzt die Möglichkeit aktiv mitzuwirken.
http://www.uokg.de/index.php?option=com_content&view=article&id=684:2017-05-03-14-07-34&catid=51:aktuelleinfos&Itemid=82
Wer mitwirken möchte, sende bitte an die Kandidaten aller Parteien des entsprechenden Wahlkreises des Wohnortes die Wahlprüfsteine der UOKG oder vereinbart einen persönlichen Termin. Wer eine Antwort erhält, sollte diese auf dieser Plattform zu Diskussion vorlegen. Wer keine Antwort erhält, kann diesen Hinweis ebenso senden. Keine Antwort ist schließlich auch eine Antwort. Ziel sollte es sein, keinesfalls wieder eine Partei zu wählen welche sich durch Ignoranz gegenüber Menschen mit Werten und erbrachten Leistungen auszeichnet.
2. Juni 2017 um 19:04
Bruni Grabow
Die Rehabilitierungsgesetze mit ihren Folgeleistungen entstammen freiwillig aus einem Bewußtsein zur Anerkennung der Verfolgten, die am meisten betroffen waren. Eine Verpflichtung zur Entschädigung stand nie im Fokus, da die ehem. DDR der Bundesrepublik beitrat, nicht umgekehrt.
Wahlprüfsteine der UOKG können umgesetzt werden, müssen aber nicht. Eine Forderung zur Neuordnung der SED-UnberG ist Unsinn und wird es nicht geben, da das RehabilitierungsG 1992 juristisch abgeschlossen wurde und alle Vereinbarungen (Bescheide) bereits Rechtsschutz erlangt haben. Die Umsetzungsprobleme liegen bei den ausführenden Behörden in den einzelnen Ländern.
Die UOKG könnte versuchen einen Kontrollausschuss einzufordern, um alle Probleme zu den SED-UnberG bündeln zu können.Der Vorsitzende der UOKG sitzt doch am Hebel und weiß wie das geht.
Das FRG-Rentenproblem gehört nicht zu den SED-RehabilitierungsG. Frust-Parteien werden sich auch nicht diesen Schuh anziehen wollen, und sich mit Entschädigungen von DDR-Verfolgten beschäftigen. Ich kenne eine Menge Leute mit Frust, die früher in der SED oder Stasi waren und heute der Frustpartei hinterherlaufen. Wollen sich Betroffene, die wegen der kommunistischen DDR-Ideologie in politischer Haft waren, tatsächlich mit den ehem. Genossen verbünden ?
Anmerkung: Wer eine öffentliche Plattform bietet, muß auch damit rechnen, dass gewisse Regeln einzuhalten sind. So muß z.B. den Abgeordneten die Veröffentlichung ihrer Antworten bekannt gemacht werden. Ich hoffe ja nicht, dass die Diskussion dazu führt, dass sich Betroffene blamieren. Eine Hetzplattform kann auch nach hinten los gehen. Das lesen wir doch schon in anderen Foren.
Bruni Grabow
http://www.sed-opfer-hilfe.de
3. Juni 2017 um 18:04
Vereinigung (AK) 17juni1953 e.V.
Eine Hetzplattform werden wir nicht anbieten und haben das auch nicht getan. Wir sind uns dabei der Gratwanderung zwische freier Meinungsäußerung und nicht zulässigen Beleidigungen oder Hass-Ausbrüchen durchaus bewußt und nehmen daher auch hin und wieder den Vorwurf der „Zensur“ inkauf, obwohl dieser absurd ist. Außerdem werden „Korrekturen“ (im Sinne von Text-Streichungen) durch die Redaktion immer mit „…“ gekennzeichnet. Die Redaktion
3. Juni 2017 um 22:03
Bruni Grabow
Liebe Redaktion, ich meinte nicht die Plattform des 17.Juni, sondern allgemein im Internet, wo sich Betroffene austauschen, davon gibt es genug. Auch wird in der Öffentlichkeit der Eindruck erweckt, dass alle SED-Verfolgte sich der Meinung Einzelner aneignen. Das ist nicht der Fall.
Zur Zeit sind einige Landtage dabei, wichtige Problempunkte einzufordern. Es wäre fatal, diesen Bearbeitungsgang zu stören. Natürlich kann jeder machen was er will, hoffentlich verantwortungsvoll für alle Betroffene. Man kann auch eine Problemlage so zerreden, bis sie absurd klingt. Das meine ich damit.
Ich bin davon überzeugt, dass drei Problempunkte entsprechend noch verwirklicht werden könnten. (einheitliche Gutachter, Abschaffung der Bedürftigkeit bei der Zuwendung und die Fristaufhebung 2019.)
Bruni Grabow
http://www.sed-opfer-hilfe.de
30. Mai 2017 um 23:35
Bruni Grabow
Frau Merkel hat mit den Umsetzungen für das Gesetz zum StrRehaG nichts zu tun, sondern die Länder und die Gerichte sind in der Pflicht. Die letzte DDR-Regierung unter Modrow hat die Rehabilitierungsgesetze mit diesen Rahmenbedingungen, meist identisch nach dem HäftlingshilfeG beschlossen, geschaffen. Sofern die RehaG durch die Länder richtig umgesetzt werden und Betroffene die einzelnen Kriterien erfüllen, kann ein Verfolgter eine zufriedenstellende Entschädigung erhalten.
Leider sind bereits von Anfang an ab 1992 in den Ländern den Betroffenen Steine in den Weg gelegt worden, ein Willkürverhalten bei den Verwaltungen und bei Gerichte können in vielen Einzelfällen bewiesen werden.
Der Fond für die Heimkinder wurde nicht durch ein Gesetz geschaffen, deshalb ist es auch nicht möglich, dass Heimkinder Angst haben müssen, ihr Fondgeld zurückzuzahlen. Und dreist, wenn es durch ein Gesetz geschaffen wurde, hätte keiner was zurückzahlen müssen, dass ist Unsinn. Das muß auch klargestellt werden. Diejenigen, die bereits rehabilitiert wurden, brauchen auch keine Angst haben, der Rehabeschluß ist bindend. Und wer ihn hat, hat Anspruch auf Folgeleistungen, sofern die Kriterien der Folgeleistungen erfüllt sind. (z.B. Opferrente, Anspruch auf gesundheitliche Folgeschäden, Stiftung u.v.m.)
Fazit: Die Rehagesetze sind gut gemacht, nur bei den Umsetzungen in den Ländern gibt es Schwierigkeiten.
Bruni Grabow
http://www.sed-opfer-hilfe.de
31. Mai 2017 um 09:46
Vereinigung (AK) 17juni1953 e.V.
Manchmal kommen eher satirisch gemeinte Anmerkungen offenbar in den falschen Hals. Der Autor wollte mit dem Hinweis auf eine mögliche Rückforderung auf die Absurdität des Umgangs mit Betroffenen auf den verschiedenen Ebenen hinweisen. Die Redaktion
31. Mai 2017 um 11:16
Bruni Grabow
Liebe Redaktion, nichts ist schlimmer, als das man große Ängste für eine eventuelle Rückzahlung veröffentlicht, auch wenn es als „paradox“
vom Autor gemeint war. Gerade bei den sehr langwiedrigen Verfahren, denen Betroffene ausgesetzt sind, kommt so eine Botschaft nicht gut an und schürt ein falsches politisches Meinungsbild. Die Zusammenhänge von Entschädigungsregelungen müssen immer wieder erklärt werden. Gerade ein „Muß“ für die Opferverbände, von denen ich leider in ihren Verbandszeitungen nur selten etwas lese.
Bei Nichtselbstverschulden gilt der Bestandschutz: Artikel 20 GG oder im Zuge eines Gesetzes § 45 SGB X.
Bruni Grabow
sed-opfer-hilfe.de
29. Mai 2017 um 20:03
Springer
weshalb sollte die Weitsicht beim Kammergericht weitsichtiger sein wie beim Sozialgericht und Landessozialgericht?! Die rote Mafia von einst existiert und handelt-ungestört!-weiter. Wir können nur noch über’s Ausland etwas erreichen!!!!
29. Mai 2017 um 11:48
wreinerschoene
Hat dies auf nachtgespraechblog rebloggt und kommentierte:
Die neue SED läßt nichts auf sich kommen, man kann ja nicht die eigenen Leute einen schlechten Ruf aussetzen. DDR 2.0
29. Mai 2017 um 11:12
wreinerschoene
Die neue SED die wir zur Zeit haben, wird auch hier wieder bewiesen. Dieser völlig ersichtlichen Linksrutsch Deutschlands, ist eine Übergangsphase in neue kommunistische Deutschland. Ob die Renten für Flüchtlinge, die nicht Anerkennung dieser Heimkinder, die lasche Aufarbeitung von Verbrechen mit kommunistischen Hintergrund, alles deutet darauf hin. Ich war wie viele hier CDU Wähler (kann man heraus lesen), ich mußte diese leider ändern, aber unter Frau Merkel wandert Deutschland in die falsche Richtung.