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Karlsruhe, 187.01.2013/cw – Das Bundesverfassungsgericht hat nach 2003 zum zweiten Mal ein Verbot der rechtsextremistischen NPD abgelehnt. Zwar verfolge die Partei verfassungsfeindliche Ziele, so Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle in der Begründung, „die Partei habe aber nicht das Potenzial, die Demokratie in Deutschland zu beseitigen“. Die Partei „Die Partei hat zu wenig Bedeutung, um die freiheitlich-demokratische Grundordnung ernsthaft in Gefahr bringen zu können“. Die Gesinnung der Partei und ihr Konzept der „Volksgemeinschaft“ seien zwar menschenverachtend, rassistisch und wesensverwandt mit der Ideologie des Nationalsozialismus. Doch dies allein reiche für ein Verbot nicht aus.

Aktuell hat die NPD noch etwa 5.000 Mitglieder und ist im Gegensatz zum Stand beim ersten Verbotsverfahren in keinem deutschen Landesparlament und nur noch auf kommunaler Ebene vertreten.

Das Verbotsverfahren war diesmal allein durch den Bundesrat betrieben worden. Bundesregierung und Bundestag hatten keine rechtspolitischen Chancen für eine Wiederholung des 2003 gescheiterten Verbotsverfahrens gesehen und sich dagegen ausgesprochen. Im ersten Verfahren war ein Verbot aus formalen Gründen abgelehnt worden, weil der Verfassungsschutz bis in die Führungsetagen sogen. V-Leute platziert hatte. Einige Beobachter fühlten sich mit dieser Praxis an die Vorgehensweise des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit der DDR erinnert. Das MfS hatte ebenfalls Oppositionsgruppen mit zahlreichen sogen. IMs (Informelle Mitarbeiter) infiltriert.

Kommentar:                                                                                                                                                                                                                                                        Ein Sieg für die Demokratie

Von cwh

Seit mehr als 60 Jahren wurde in Deutschland keine Partei mehr verboten. Das ist gut so. Das seinerzeitige Verbot gegen die KPD und zuvor gegen die Sozialistische Reichs-Partei (SRP) war bereits ein Verstoß gegen demokratische Regeln und den Defiziten bzw. dem Nachholbedarf in Sachen freiheitliche Grundordnung der jungen Republik geschuldet.

SPD „Volks- und staatsfeindliche Organisation“

Dabei hätte ein Blick auf die Praxis der überwundenen autokratischen und diktatorischen Systeme genügt: Im Deutschen Kaiserreich waren mit dem Sozialistengesetz vom 22. Oktober 1878 bis zum 30. September 1890 alle sozialistischen und sozialdemokratischen Organisationen und deren Aktivitäten illegal. Nach der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten im Jahr 1933 wurde die SPD am 22. Juni 1933 als „volks- und staatsfeindliche Organisation“ benannt.

Allerdings gab es auch in der dem Kaiserreich folgenden demokratischen Weimarer Republik Parteiverbote. Die NSDAP wurde infolge des Hitlerputsches in der Zeit vom 23. November 1923 bis zur Neugründung am 27. Februar 1925 verboten. Die Deutschvölkische Freiheitspartei war von dem Verbot ebenfalls betroffen. Auch die KPD war in der Weimarer Republik im Frühjahr 1919 und erneut am 23. November 1923 (bis 28. Februar 1924) verboten worden.

Das Verfassungsgericht hat sich einer analogen Entscheidung mit Recht enthalten. Die Verbote in der ersten deutschen Demokratie beruhten auf klaren Feststellungen. Die gen. Parteien waren offen in bewaffnete Aufstände gegen die Republik involviert, der Putsch in München (Feldherrnhalle) gilt dafür als unbestrittenes historisches Synonym.

Die heutige NPD ist auch nicht annähernd damit zu vergleichen. In einer Demokratie müssen sich Parteien in demokratisch bestimmter Form auseinandersetzen. Die freiheitlich-demokratische Grundordnung muss durch ein verfassungswidriges Verhalten gefährdet sein, eine bloße verfassungsfeindliche Gesinnung reicht nicht aus.

KPD/DKP – SED/DIE LINKE

Natürlich passt die aktuelle Entscheidung bestimmten politischen Richtungen, im aktuellen Fall wohl eher dem linksorientierten Spektrum, nicht. Anstelle der gebotenen politischen Auseinandersetzung wollen sie lieber mit dem (juristischen) Dreschflegel auf den politischen Gegner einschlagen, statt die Demokratie (mit all ihren Erschwernissen) zu bemühen oder zu praktizieren. Ein Blick auf die Staaten jenseits unserer nationalen Grenzen und deren politische Strukturen könnte helfen, überhitzte Debatten auf das notwendige Augenmaß zurückzuführen.

Das rechte Spektrum argumentiert nahezu wortgleich gegenüber dem „berechtigten Verbot“ der KPD, das später durch die Zulassung der DKP (nach entsprechender Beratung durch den damaligen Bundesjustizminister und späteren Bundespräsidenten Gustav Heinemann, SPD,) praktisch aufgehoben wurde. Ein Verbot der SED nach dem Zusammenbruch der DDR analog zu dem Verbot der NSDAP von 1945 war 1990 tatsächlich angezeigt. Fast 27 Jahre nach der Einheit hat sich die SED unter dem Namen DIE LINKE in der Demokratie etabliert, steht ein Verbot nicht mehr zur Debatte. Auch die NPD hat sich in dieser Republik etabliert, wenn auch (nicht nur)  durch demokratische Entscheidungen (Wahlen) nahezu pulverisiert.

Die jüngste Karlsruher Entscheidung kann als Sieg der Demokratie empfunden werden.

V.i.S.d.P.: redaktion.hoheneck@gmail.com – Berlin – Tel.: 030-30207785 (1.208).

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