Vereinsvorstand C.W.Holzapfel und T.Sterneberg (von li.) mit ihrer Anzeige vor dem Landgericht in Moabit - Foto: Martin Sachse/Redaktion Hoheneck

Vereinsvorstand C.W.Holzapfel und T.Sterneberg (von li.) mit ihrer Anzeige vor dem Landgericht in Moabit – Foto: Martin Sachse/Redaktion Hoheneck

Berlin, 28.12.2016/cw – Die VEREINIGUNG 17.JUNI 1953 e.V. in Berlin hat bei der Staatsanwaltschaft in Berlin-Moabit Anzeige gegen Unbekannt wegen strafwürdiger Unterlassung erstattet.

Am Abend des 19.Dezember 2016 war durch zunächst Unbekannte ein Terroranschlag auf dem Weihnachtsmarkt an der Berliner Kaiser-Wilhelm-Gedächtniskirche verübt worden. „Ablauf und weitere Umstände sind bereits bekannt, daher kann hier auf eine Tatbeschreibung verzichtet werden„, heißt es in der Anzeige an die Staatsanwaltschaft. Bei diesem Anschlag waren (bisher) 12 Menschen ums Leben gekommen, nahezu 50 Menschen wurden zum Teil lebensgefährlich verletzt.

Die Behörden waren über die Gefahrenlage informiert

In seiner Anzeige vom Dienstag weist der Vereinsvorstand darauf hin, daß „im Nachgang zu diesem verbrecherischen Anschlag öffentlich wurde, dass der Täter den einschlägigen Behörden nicht nur bekannt war. Sie wussten überdies, dass dieser einen Anschlag verüben wollte“. Man habe dieses Wissen um dessen Gefährlichkeit lange gekannt. „Mithin haben sich diverse, derzeit unbekannte Personen der Unterlassung schuldig gemacht und haben insofern den Tod von Menschen inkauf genommen,“ so der Verein. Die Anzeige nach §§ 13, 25, 212 StGB u.a. wird  ausführlich anhand bekannter Rechtskommentare zu dem Komplex der Unterlassung begründet. So führt der Vereinsvorstand u.a. aus:

Nach § 25 StGB kann sich ein (oder hier mehrere) Täter nach geltendem Recht nicht nur deshalb strafbar machen, weil er eine bestimmte Handlung (positiv) vorgenommen hat, sondern auch deshalb, weil er eine bestimmte Handlung (negativ) nicht vorgenommen hat. Dabei schreitet der/die Täter gegen eine drohende Rechtsgutsverletzung oder -gefährdung nicht ein.“

Der Eingangsstempel auf der Anzeige

Der Eingangsstempel auf der Anzeige

Der Verein räumt ein, dass das  schlichte Untätigbleiben noch kein Unterlassen im Rechtssinne darstellt, betont aber, dass ein (straf-)rechtlich relevantes Unterlassen  aber dort vorliege, „wo das Recht dem untätigen Täter eine Handlungspflicht auferlegt, der Täter also rechtlich verpflichtet war, eine bestimmte Handlung vorzunehmen„.  Das sei im vorliegenden Tatbestand nach Meinung der Anzeigenden der Fall. Denn der oder die zur Anzeige gebrachten Täter (im Sinne der schuldhaften Unterlassung) hätten ihre „durch erlangte Erkenntnisse gegebene Handlungspflicht gröblich verletzt und damit durch diese Unterlassung den Tod von bisher 12 Menschen und der nahezu 50 zum Teil Schwerverletzten zumindest mitzuverantworten„.

Rechtspflicht zum Tätigwerden

Die Vereinigug 17. Juni schließt sich in ihrer Anzeige der vorliegenden Rechtskommentierung an, wonach es  sich hier um ein sogen. echtes Unterlassungsdelikt handelt. Echte Unterlassungsdelikte könnten demnach nur durch Unterlassen begangen werden. Für die Strafbarkeit des Verhaltens käme es daher nicht darauf an, dass die Nichtvornahme einer Handlung einen bestimmten Erfolg verursacht. Maßgeblich sei allein das Unterlassen des rechtlich gebotenen, aktiven Tuns. Echte Unterlassungsdelikte begründeten eine Rechtspflicht zum Tätigwerden in sich selbst. Normadressat  echter Unterlassungsdelikte sei jeder Bürger, der zur Vornahme der gebotenen Handlung in der Lage ist.

Die Betonsperren wurden zu spät aufgestellt - Foto: LyrAg

Die Betonsperren wurden zu spät aufgestellt – Foto: LyrAg

Die für den Bereich der Sicherheit verantwortlichen Politiker und die ihnen vielfach unterstellten Personen in den einschlägigen dafür geschaffenen Institutionen seien in diesem Sinn taugliche Täter, „weil diese zur Vornahme der gebotenen Handlungen zur Vermeidung der geschehenen Tat in der Lage waren„,betont der Vorstand und unterstreicht seine Meinung konkret: Innerhalb relativ kurzer Zeit wurden vor allen Weihnachtsmärkten in Berlin entsprechende Betonbarrieren aufgestellt. „Nach den Ereignissen in Nizza hätte diese Maßnahme selbstverständlich anlässlich der vorbereitenden Aufbauten vorgenommen werden können und müssen. Zumindest wäre dadurch ein Anschlag, wie der vom 19.12.2016 in Berlin, nicht möglich gewesen„.

 §13 StGB begründe die Handlungspflicht der Verantwortlichen. Der Kreis der Täter sei hier auf Personen begrenzt, die dafür einzustehen haben, dass der Erfolg, also das Verbrechen nicht eintritt (sog. Garanten). Danach unterliege es keinem Zweifel, „dass derjenige unterlässt, der einer Tat nur zusieht bzw. diese billigend ohne mögliches Eingreifen inkauf nimmt“.

Rechtzeitige Festsetzung des Attentäters unterlassen

Selbst wenn feststehen würde, dass das aktive Handeln des Unterlassenden zwar vorsätzlich oder fahrlässig, aber nicht zurechenbar, rechtmäßig oder schuldlos war„, müsse geprüft werden, ob der Unterlassende  z.B. „durch die rechtzeitige Festsetzung des Attentäters, durch die der „Erfolg“ des Attentäters abgewendet worden wäre, unterlassen hat„. Dies gelte ebenso für vorsorgliche Maßnahmen (hier die erwähnten Betonsperren), die „der Verhinderung einer Straftat im geschehenen Maße dienen und entsprechend nachvollziehbar (Nizza) und zumutbar erscheinen„, heißt es in dem Schreiben an die Staatsanwaltschaft. Diese wird abschließend aufgefordert,  vorurteilsfrei „in alle Richtungen“ zu ermitteln. „Falls den Ermittlungen das >Weisungsrecht< möglicher politisch Verantwortlicher ggüb. der Staatsanwaltschaft entgegenstehen sollte„, wäre nach Meinung des Vereins „zu prüfen, inwieweit eine übergeordnete Dienststelle (z.B. Generalstaatsanwalt oder Bundesanwaltschaft) aufgefordert wird, die notwendige Ermittlungen an sich zu ziehen„.

Siehe auch Statement des Vereinsvorsitzenden (O-Ton): https://text030.wordpress.com/2016/12/28/az_t01w/ und: http://f3.webmart.de/f.cfm?id=2165073&r=threadview&t=4087452&pg=1

V.i.S.d.P.: Vereinigung 17. Juni 1953 e.V. und redaktion.hoheneck@gmail.com , Berlin (1.198).