Schwere Freiheitsberaubung durch Falschbelastung eines Kollegen wegen Vergewaltigung
Berlin/Karlsruhe, 22.10.2014/cw – Das Opfer der Freiheitsberaubung ist zwischenzeit- lich verstorben und konnte somit die Verurteilung seiner ehemaligen Kollegin und damit seine vollständige Rehabilitierung nicht mehr miterleben. Diese hatte A. seinerzeit beschuldigt, sie vergewaltigt zu haben. Der Beschuldigte war im Oktober 2001 verhaftet und verurteilt worden. Erst nach vollständiger Verbüßung seiner zudiktierten Strafe wurde er am 29. September 2006 entlassen.
Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens sprach ihn das Landgericht Kassel am 5. Juli 2011 frei. A. verstarb am 29. Juni 2012. Er lebte nach der Haft von Sozialhilfe und von der Unterstützung durch seine Mutter. Seinen Beruf als Lehrer durfte er nicht mehr ausüben.
Nach dem gewonnenen Wiederaufnahmeverfahren war die nunmehrige Angeklagte K., eine 50 Jahre alte Lehrerin, durch das Landgericht Darmstadt (13. September 2013 – 15 KLs 331 Js 7379/08) wegen schwerer Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.
Die Revision des Opfers war verworfen worden
Nach den Feststellungen des Landgerichts zeigte die Angeklagte, die als Lehrerin in einer Schule in R. tätig war, ihren Kollegen A. an und beschuldigte ihn wahrheitswidrig, sie am 28. August 2001 in einem Schulraum vergewaltigt zu haben. Dieser war daraufhin am 24. Juni 2002 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Das Gericht ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, nachdem die als Nebenklägerin auftretende Angeklagte auch in der Hauptverhandlung den Vorwurf aufrechterhalten hatte. Die von A. gegen das Urteil eingelegte Revision verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 13. Dezember 2002, weil ein Rechtsfehler des Urteils nicht erkennbar war.
Die verurteilte Lehrerin K. hatte gegen die Entscheidung des Landgerichtes Revision eingelegt. Heute hat der 2. Strafsenat des BGH die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. September 2013 als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig. (Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 2 StR 62/14). (881)
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1 Kommentar
24. Oktober 2014 um 08:17
Stefan Köhler
Es sind sicher Unzählige, die rechtsstaatlich gesichert unschuldig in den Zuchthäusern unseres Rechtsstaates einsitzen, denn nur die Spitze dieses Eisberges wird vom Tageslicht erfasst. Man vertuscht mit allen Mitteln, die eine „Bürokratiemaschinerie“ möglich macht. In dieser Mühle wird jede Menschlichkeit gebrochen. Vorsätzlich geschaffener Wirrwarr und Dschungel scheinbaren Rechtes! Es darf nun öffentlich gelacht werden, das ist noch nicht strafbar. Der Anfang ist noch lustig, das Ende aber wird nur noch grausam sein. Wir können das leider nicht ändern.
Die Freiheitsräuberin wird sicher nach kurzer Zeit wegen guter Führung in die Freiheit entlassen werden, nachdem sie im offenen Vollzug ihren Freiheitsentzug genießen durfte.