Nürnberg, 25.03.2014/cw – „Die Verbreitung unwahrer Behauptungen sei durch die grundgesetzlich geschützte Meinungs- und Pressefreiheit nicht gedeckt.“ So urteilte am 14.03.2014 das Landgericht Nürnberg-Fürth (11 O 1226/14). Eine Mitarbeiterin der einstigen Hypo-Vereinsbank hatte den Betreiber einer Internet-Seite auf Unterlassung verklagt, weil dieser dort einen Brief des in die Schlagzeilen geratenen Gustl Mollath veröffentlich hatte. Mollath, der jahrelang offenbar unschuldig in die Psychiatrie eingesperrt und im vergangenen Jahr nach heftigen Protesten in der Öffentlichkeit auf freien Fuß gesetzt worden war, hatte in dem veröffentlichten Schreiben behauptet, diese sei „an Schwarzgeldverschiebungen beteiligt“ gewesen, habe „dabei auch die Bank betrogen“ und sei „deshalb letztlich von der Bank gekündigt worden“.
Der Beklagte hatte seiner Veröffentlichung des Briefes eine Einleitung beigefügt, in der er u.a. erklärte, „dass es Mollath darum gehe, das Netzwerk jener Bankmitarbeiter öffentlich zu machen, die sich an ihm für „die Aufdeckung ihrer Schwarzgeldgeschäfte und ihre darauffolgende Kündigung rächen wollen.“ Deshalb würde er deren Namen benennen.
Die frühere Bankmitarbeiterin und Klägerin hatte hingegen in einer eidesstattlichen Versicherung erklärt, nicht an den unterstellten Geschäften beteiligt gewesen und schon gar nicht von der Bank gekündigt worden zu sein. Deshalb habe sie die Unterlassung beantragt.
Das Gericht folgte jetzt der Klägerin und stellte in dem Urteil u.a. fest, dass diese „nachweislich nicht von der Bank gekündigt“ worden sei und diese „durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht“ hat, dass „auch die übrigen Behauptungen nicht der Wahrheit entsprächen. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem vom Beklagten vorgelegten Sonderrevisionsbericht der HypoVereinsbank.“
Das Gericht verkannte zwar nicht, dass es sich „bei dem veröffentlichen Brief durchaus um ein Dokument, an dem ein öffentliches Interesse bestehe,“ handele. Dem Beklagten „sei aber zuzumuten, die unrichtigen Tatsachenbehauptungen“ aus seinem Bericht „herauszunehmen.“
Prozessbeobachter sehen die Entscheidung durchaus zwiespältig, da der Seiten-Betreiber ein Dokument veröffentlicht habe, für dessen Inhalte er nicht verantwortlich zu machen sei. Allerdings sei die Aneignung dieser Inhalte durch den beigefügten Kommentar problematisch und damit in Konsequenz für diesen Teil der Veröffentlichung bei unterstellten Voraussetzungen wohl unterlassungsfähig.
V.i.S.d.P.: Redaktion Hoheneck, Berlin, Tel.: 0176-48061953
3 Kommentare
26. August 2014 um 08:10
Rolf Schälike
Richter und Richterinnen richten nach Kriterien, welche sie selber nicht einhalten können oder auch nicht wollen. So protokollieren z.B. die Hamburger Richter und Richterinnen „Mit den Parteien wurde die Sach- und Rechtslage erörtert.“ Tatsächlich waren aber nur Parteivertreter anwesend. Ständig wird z.B. verwechselt zwischen „Kläger“ und „Antragsteller“.
Beispiele der Art, wo juristische Unterschiede durch die Richter und Richterinnen nicht beachtet werden, gibt es zu Hauf.
25. März 2014 um 11:56
Manfred Springer
Es ist eine Schande was sich in Deutschland abspielt, meint Manfred Springer
25. März 2014 um 11:47
Stefan Köhler
Wo wollten wir hinkommen, wenn die Spuren zu Verbrechen auch noch öffentlich gemacht werden dürften? Der Schutz jeglichen Verbrechens muss doch rechtsstaatlich gesichert bleiben. „G“ Der 1. April ist nahe. Unser Land ist nur noch mit Humor zu ertragen.
Wir führen lieber endlose und kostspielige Prozesse um nichts, um die Weltöffentlichkeit sinnlos zu beschäftigen. Wen interessieren denn solch harmlose Fälle, wie es der Fall M. ist? Es ist also alles nur gut und bestens.