Lüneburg, 17.02.2014/cw – Der vierte Senat des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg hat am 10.02.2014 die Berufung einer ehemaligen Hoheneckerin gegen  das Urteil der zweiten Kammer des Verwaltungsgerichtes Göttingen vom 5. Juli 2012 abgelehnt (4 LA 217/12). Damit wird die Aberkennung der Entschädigungszahlungen für eine zwischen 1966 und 1969 verbüßten Haft im einstigen DDR-Frauenzuchthaus Hoheneck rechtskräftig. Die Klägerin hatte sich nach den Gerichtsentscheidungen „freiwillig“ als IM (inoffizieller Mitarbeiter) für das MfS der DDR verpflichtet.

Eingerüstet: Das ehemalige Zuchthaus wird renoviert, um  u.a. eine Gedenkstätte an die Leiden der Frauen einzurichten - Foto: LyrAg

Eingerüstet: Das ehemalige Zuchthaus wird renoviert, um u.a. eine Gedenkstätte an die Leiden der Frauen einzurichten –
Foto: LyrAg

Die Klägerin hatte im Alter von 19 Jahren „aus Verzweiflung Straftaten“ begangen, um auf diese Weise „nach Verbüßung ihrer Strafen zu ihrer von ihr geliebten Großmutter in die Bundesrepublik, ausreisen zu können“. Tatsächlich war die Klägerin infolge dieser Straftaten zu drei Jahren Haft verurteilt und in das Frauenzuchthaus Hoheneck verbracht worden. Nach Feststellung des OVG hatte sie dort zu einem Mitarbeiter des MfS bereits im  Mai 1967 Kontakt aufgenommen und „freiwillig“ ihre Mitarbeit angeboten, im  Dezember 1968 erfolgte dann die schriftliche Verpflichtung. Bereits  Ende 1967 hatte die Klägerin ihren Antrag auf Ausreise zurückgezogen, „ohne dass – soweit ersichtlich – dies auf Druck des MfS erfolgt“ sei. In dem Werbungsvorschlag vom 4.12.1968 wurde vermerkt, dass „die Klägerin Ende 1967 darum gebeten habe, >nicht mehr nach WD entlassen zu werden, weil sie mittlerweile eine andere Haltung gewonnen und sich ihre Einstellung gegenüber der DDR wesentlich zum positiven geändert hat<.“

Das OVG stellte dahin, „ob die Klägerin dies gegenüber dem MfS möglicherweise  nur vorgegeben hat, auch wenn es in dem Werbungsvorschlag … heißt, >dass eingeschätzt wird, daß sich dieser Prozess langsam und unter Schwierigkeiten vollzogen hat und die Kandidatin eine ehrliche Meinung äußert<.“ Allerdings „belegen  die dokumentierten Hintergründe ihrer Anwerbung, dass sich die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht in einer psychisch labilen Situation befunden … sondern sie sich bewusst für eine Zusammenarbeit mit dem MfS entschieden hat, um  nach der Haftentlassung eigene Vorteile – sei es in beruflicher Sicht oder in der Erwartung, durch eine Zusammenarbeit mit dem MfS später leichter in die Bundesrepublik Deutschland übersiedeln zu können – zu gelangen.“

In einem beeindruckenden Bildband und einer gleichnamigen  Ausstellung schildern Frauen von Hoheneck ihr Schicksal - bebra-Verlag, Berlin, 2012

In einem beeindruckenden Bildband und einer gleichnamigen Ausstellung schildern Frauen von Hoheneck ihr Schicksal – bebra-Verlag, Berlin, 2012

Aus ihren schweren Kindheitsverhältnissen, die Klägerin war mit 12 Jahren vergewaltigt und in  ein Heim verbracht worden, folgert nicht, „dass es aufgrund ihrer Lebensumstände und ihrer konkreten  Persönlichkeitsstruktur für sie unerträglich gewesen wäre, nicht mit dem MfS zusammenzuarbeiten,“ stellt das OVG weiter fest.

Tatsächlich hatte die Klägerin auch nach ihrer Entlassung Berichte für das MfS verfasst und u.a. über einen Arbeitskollegen und dessen Fluchtabsichten berichtet, ein weiterer Kollege soll über diese Absichten informiert gewesen sein. Für die Einlassungen der Klägerin, sie habe eine „Überprüfungsaktion des MfS“ angenommen, gäbe es hingegen tatsächlich „keine Anhaltspunkte.“

Schließlich sei die Kontaktaufnahme zum MfS „aus eigenem Entschluss“ erfolgt und habe „somit nicht mit den Haftbedingungen in Hoheneck in Zusammenhang“ gestanden. Auch das Vorbringen der Klägerin, „dass sie in  eine  Zelle mit zwei Mörderinnen verlegt worden“ sei und sie das „als Drohung des MfS für Leib und Leben verstanden“ habe, sei nicht geeignet, eine „Freiwilligkeit“ zu Beginn ihrer Mitarbeit mit dem MfS „ernsthaft in  Frage zu stellen,“ da die Verlegung nach ihrer Kontaktaufnahme erfolgt sei.

Nach Auffassung der Vorinstanz spräche für diese Freiwilligkeit auch der Umstand, dass „sie nach der Haftentlassung nicht auf ihre baldige Ausreise gedrängt, sondern weiterhin mehrere Jahre bereitwillig Berichte für das MfS verfasst habe.“

Insider der Verhältnisse bestätigen, dass in der Haftanstalt Hoheneck auf zehn politische Gefangene mindestens ein  IM angesetzt gewesen sei. Diese vom MfS „freiwillig oder unter Druck“ geworbenen IM seien nicht allein aus wegen krimineller Delikte verurteilten Frauen, sondern „leider auch“ aus dem Bereich der „zweifelsfrei aus politischen Gründen Verurteilten“ rekrutiert worden.

Siehe auch:                                                                                                                                                      http://www.hna.de/lokales/goettingen/keine-haeftlingshilfe-ex-stasi-spitzel-3368275.html

V.i.S.d.P.: Redaktion Hoheneck, Berlin, Tel.: 030-30207785