Karlsruhe, 6.02.2014/cw – Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass das Leistungsschutzrecht aus § 72 Abs. 1 UrhG an einzelnen Filmbildern das Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form des Films umfasst.

In einer Revisionsklage hatten zwei Journalisten, denen vom einstigen Kameramann Herbert Ernst die Rechte an seinen Bildern vom Tod Peter Fechters übertragen worden waren, beanstandet, dass ihnen in den vorhergehenden Instanzen diese Rechte verwehrt worden waren. Der beklagte rbb hatte zunächst erfolgreich die Einrede der „Verwirkung“ eingebracht. Dem widersprach jetzt teilweise der BGH.

Im Urteil heißt es dazu: Der von den Klägern geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Ausstrahlung des Films am 13. August 2010 kann nicht wegen Verwirkung abgewiesen werden. Dem steht entgegen, dass mit einer Verwirkung von Ansprüchen wegen begangener Rechtsverletzungen kein Freibrief für künftige Rechtsverletzungen verbunden ist. Gegenüber dem Anspruch auf Feststellung der Wertersatzpflicht für unberechtigte Nutzungen der Filmaufnahmen kann die Beklagte sich dagegen – so der BGH weiter – zwar grundsätzlich mit Erfolg auf Verwirkung berufen; denn sie durfte im Blick auf die jahrzehntelange unbeanstandete Nutzung der Aufnahmen darauf vertrauen, nicht im Nachhinein auf Wertersatz in Anspruch genommen zu werden. Da die Verwirkung aber nicht zu einer Abkürzung der (kurzen) Verjährungsfrist von drei Jahren führen darf, sind lediglich bis zum 31. Dezember 2007 entstandene Ansprüche verwirkt, deren Verjährung durch die Klageerhebung im Jahr 2011 nicht mehr gehemmt werden konnte.

Ansprüche der Kläger auf Unterlassung und auf Wertersatz wegen Nutzungen seit dem 1. Januar 2008 scheitern nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch nicht daran, dass die Filmaufnahme nicht als Filmwerk und die Filmeinzelbilder nicht als Lichtbildwerke geschützt sind, weil es sich dabei lediglich um dokumentierende Aufnahmen und nicht um persönliche geistige Schöpfungen handelt. Denn an den einzelnen Filmbildern besteht jedenfalls ein Leistungsschutzrecht aus § 72 Abs. 1 UrhG und dieses umfasst – wie der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden hat – das Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form des Films.

Nach der Rückverweisung an das Berufungsgericht müsse dieses nun zu prüfen haben, ob die Kläger – wie sie behaupten – Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem von der Beklagten gesendeten Film sind. Das Urteil liegt noch nicht in Schriftform vor.

(Quelle: Pressestelle BGH –  Nr. 022/2014 vom 06.02.2014)

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