Karlsruhe, 6.02.2014/cw – Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass das Leistungsschutzrecht aus § 72 Abs. 1 UrhG an einzelnen Filmbildern das Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form des Films umfasst.
In einer Revisionsklage hatten zwei Journalisten, denen vom einstigen Kameramann Herbert Ernst die Rechte an seinen Bildern vom Tod Peter Fechters übertragen worden waren, beanstandet, dass ihnen in den vorhergehenden Instanzen diese Rechte verwehrt worden waren. Der beklagte rbb hatte zunächst erfolgreich die Einrede der „Verwirkung“ eingebracht. Dem widersprach jetzt teilweise der BGH.
Im Urteil heißt es dazu: Der von den Klägern geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Ausstrahlung des Films am 13. August 2010 kann nicht wegen Verwirkung abgewiesen werden. Dem steht entgegen, dass mit einer Verwirkung von Ansprüchen wegen begangener Rechtsverletzungen kein Freibrief für künftige Rechtsverletzungen verbunden ist. Gegenüber dem Anspruch auf Feststellung der Wertersatzpflicht für unberechtigte Nutzungen der Filmaufnahmen kann die Beklagte sich dagegen – so der BGH weiter – zwar grundsätzlich mit Erfolg auf Verwirkung berufen; denn sie durfte im Blick auf die jahrzehntelange unbeanstandete Nutzung der Aufnahmen darauf vertrauen, nicht im Nachhinein auf Wertersatz in Anspruch genommen zu werden. Da die Verwirkung aber nicht zu einer Abkürzung der (kurzen) Verjährungsfrist von drei Jahren führen darf, sind lediglich bis zum 31. Dezember 2007 entstandene Ansprüche verwirkt, deren Verjährung durch die Klageerhebung im Jahr 2011 nicht mehr gehemmt werden konnte.
Ansprüche der Kläger auf Unterlassung und auf Wertersatz wegen Nutzungen seit dem 1. Januar 2008 scheitern nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch nicht daran, dass die Filmaufnahme nicht als Filmwerk und die Filmeinzelbilder nicht als Lichtbildwerke geschützt sind, weil es sich dabei lediglich um dokumentierende Aufnahmen und nicht um persönliche geistige Schöpfungen handelt. Denn an den einzelnen Filmbildern besteht jedenfalls ein Leistungsschutzrecht aus § 72 Abs. 1 UrhG und dieses umfasst – wie der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden hat – das Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form des Films.
Nach der Rückverweisung an das Berufungsgericht müsse dieses nun zu prüfen haben, ob die Kläger – wie sie behaupten – Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem von der Beklagten gesendeten Film sind. Das Urteil liegt noch nicht in Schriftform vor.
(Quelle: Pressestelle BGH – Nr. 022/2014 vom 06.02.2014)
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4 Kommentare
25. August 2014 um 00:49
Fritz Schüler
Hallo Kameraden,
eine weitere ungelöste Frage steht noch im Raum:
Wo bleibt die bisher ausgebliebene Ehrung des aufrechten, unbeugsamen Patrioten Michael Gartenschläger ? ? ?
Auch er wäre im Januar des Jahres 70 Jahre alt geworden.
Sein Todesmut gehört (ohne Übertreibung !) in das Ruhmesblatt jener Verschwörer des 20. Juli 1944 oder der Teilnehmer des Aufstandes vom 17. Juni 1953.
Vom SED-Regime stets geleugnete Selbstschussanlagen an mörderischer deutsch-deutscher Demarkationslinie konnten durch allein von ihm gelieferte schreckliche Anschauungsbeispiele bewiesen werden.
Ein danach auf Grund westlicher Initiativen widerwillig vom SED-Staat vollzogener Abbau jener Tötungsanlagen hat einmal mehr die verbrecherische Ideologie besagten Gewaltregimes bewiesen; schließlich ebenfalls zu dessen Ende beigetragen.
Wann denkt man ihn in Strausberg (seiner Geburtsstadt) mit einem Straßennamen zu ehren ?
Ich habe vor 5 Jahren zum 20. Jahrestag des Mauerfalls mit einem Mitstreiter vergebens versucht, eine nach dem Mauerschergen Peter Göring benannte Straße dem mutigen Kämpfer für Freiheit und Einheit unseres Vaterlandes Michael Gartenschläger zu widmen.
Mit Eurem Engagement müsste eine groß angelegte Protest- bzw. Unterschriftenaktion endlich jene indoktrinierten Betonköpfe der Stadt in die Knie zwingen.
Mit kameradschaftlichen Grüßen
Fritz Schüler
25. August 2014 um 09:55
Vereinigung (AK) 17juni1953 e.V.
Zu Michael Gartenschläger:
Lieber Kamerad Schüler,
in der Tat handelt es sich bei den Vertretern in der
Stadt Strausberg mehrheitlich um vergangenheitsfanatische Betonköpfe. Unsere Bemühungen um eine Überdenkung dieser Einstellung – wir schreiben das Jahr 25 nach dem Mauerfall – blieben bisher ergebnislos. Auch der Aufstandsführer vom 17. Juni 1953, der verstorbene Kamerad Heinz Grünhagen, durfte nicht mehr erleben, dass eine Straße nach dem Aufstand benannt wird. Das von Dir angesprochene Problem ist die Realität hinter den Jubelgesängen in diesem und nächsten Jahr.
Es steht nicht zu erwarten, dass die Medien diesen Skandal aufgreifen und somit der Öffentlichkeit bewußt machen. Und die (einst) großen Verfolgtenverbände? Die sind mit sich selbst beschäftigt und wählen die eigenen unfähigen Funktionäre trotz erwiesener Schadensverursachung mit steter Gleichmütigkeit immer und immer wieder.
Trotzdem dürfen die wenigen Aufrechten nicht aufgeben. Das sind wir Michael Gartenschläger, Peter Fechter und auch Heinz Grünhagen, um nur drei Namen anzuführen, schuldig.
Carl-Wolfgang Holzapfel
6. Februar 2014 um 18:35
Fritz Schüler
Juristisches Kauderwelsch? !
Angesichts der zeitgeschichtlichen Brisanz des Geschehens sollte dem Urheber des Filmmaterials aus den Ressorts der Bundesländer für Bildung und Erziehung eine einmalige stattliche Summe gezahlt werden. Danach darf der Urheber damit kein Geld mehr verdienen. Schulen nebst sonstige Erziehungseinrichtungen müssen das vorliegende Material in ihre Bildungsplanung einbauen, um so Orientierungslosigkeit und Politikverdruss vorzubeugen. Bei ähnlichen Dokumentationen wird bereits so verfahren.
Hallo Kameraden,
mir brennt noch eine andere Frage auf den Nägeln:
Wie lange noch läuft die Unterschriftenaktion für die Berliner PETER-FECHTER-Str. in Deutschland ?
Im Südwesten gilt es viele Interessenten zu ermitteln.
Ich habe einige Unterschriftenlisten ausgedruckt. All das braucht Zeit.
Mit kameradschaftlichen Grüßen
Fritz Schüler
6. Februar 2014 um 21:27
Vereinigung (AK) 17juni1953 e.V.
Unterschriftenlisten für Peter-Fechter-Straße _______________________________________________
Wir sammeln nach wie vor Unterschriften (bis wir unser Ziel erreicht haben, 52 Jahre nach seinem Tod ohnehin eine Blamage für Berlin).
Vereinigung 17.Juni 1953 e.V.