Karlsruhe, 22.01.2014/cw – Die für heute angekündigte Entscheidung des BGH zum Urheberrecht über die Filmaufnahmen vom Tod Peter Fechters wurde nach einer Mitteilung des BGH auf den 6.02.2014 verlegt. Über die Gründe der Verschiebung wurden keine Angaben gemacht.
Zwei Journalisten hatten in den Vorinstanzen die Rechte an der weltberühmten Sequenz geltend gemacht und dazu einen notariellen Vertrag mit dem Kameramann Herbert Ernst vorgelegt, der diese Rechte an die Journalisten abgetreten hatte. Ernst hatte am 17. August 1962 den dramatischen Vorgang nahe dem Checkpoint Charlie in Berlin gefilmt. Seither sind seine Aufnahmen weltweit immer wieder ausgestrahlt worden. Sie zählen zu den grausamsten Dokumenten über die Zeit der Mauer-Teilung in Berlin.
In den zwei Vorinstanzen hatten die Kläger gegen den verklagten Sender verloren, der seinerseits vorgab, die Rechte an dem Filmmaterial vor Jahrzehnten erworben zu haben. Herbert Ernst bestritt allerdings die vorgegebenen Rechte des einstigen Verkäufers. Im Frühjahr riefen die beiden Journalisten aus Berlin als letzte Instanz den BGH an, der im September 2013 über den Fall mündlich verhandelte und ursprünglich eine Entscheidung für den 22.Januar 2014 ankündigt hatte.
V.i.S.d.P.: Redaktion Hoheneck, Berlin, Tel.: 030-30207785
2 Kommentare
22. Januar 2014 um 17:20
Angelika
Das sind historische Aufnahmen von einem Kriminalfall. Der Kameramann hat doch für einen Sender gefilmt, deshalb gehören die Aufnahmen dem Sender, der damals für seine Arbeit bezahlt hat.
In diesem Falle denke ich, dass wichtig ist der Allgemeinheit diese Aufnahmen nicht vorzuenthalten
22. Januar 2014 um 17:38
Vereinigung (AK) 17juni1953 e.V.
Urheberrecht – Zur Klarstellung:
Nein, der Kameramann hat n i c h t für einen Sender gefilmt,
sondern war seinerzeit auf eigene Rechnung unterwegs (Freier
Journalist).
Die Bilder sollen auch nicht der Öffentlichkeit vorenthalten
werden. Nur sollen nicht Unberechtigte damit Geld verdienen,
ansonsten brauchte es kein Urheberrecht.